Rezeptvorteil für Tebonin und Gingium Désirée Kietzmann, 14.04.2011 15:22 Uhr
Eine Reihe von Ginkgo-Präparaten wird künftig womöglich nicht mehr von den Krankenkassen übernommen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute beschlossen, dass nur noch Extrakte in der Tagesdosierung von 240 Milligramm bei Demenz-Patienten verordnungsfähig sein sollen. In der Einzeldosis enthalten aktuell nur die Präparate Tebonin konzent von Dr. Willmar Schwabe und Gingium extra von Hexal diese Konzentration. Alle anderen Ginkgo-Präparate, die 40 bis 120 Milligramm Extrakt pro Einzeldosis enthalten, müssen mehrmals täglich eingenommen werden, um die nun vorgegebene Dosis zu erreichen.
Da Ginkgo als Therapiestandard bei der Behandlung der Demenz gilt, stehen die Arzneimittel auf der Liste der OTC-Produkte, die ausnahmsweise von den Kassen bezahlt werden. 2009 wurden nach Angaben des Arzneiverordnungsreports 144.000 Rezepte über Ginkgo-Präparate ausgestellt. Insgesamt wurden 8,6 Millionen Euro zu Lasten der Kassen abgerechnet. Bei den Tagestherapiedosen lag Hexal mit Gingium an der Spitze, vor Tebonin und Ginkobil-Ratiopharm.
Mit der Einschränkung auf die hohe Dosierung hat der G-BA nun eine Ausnahme von der Ausnahme beschlossen. Grundlage für die Entscheidung war eine Bewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG): Die Wissenschaftler hatten nur für 240 Milligramm Extrakt täglich Hinweise für einen Nutzen von Ginkgo bei Demenz gefunden.
Der Beschluss wird nun dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vorgelegt. Bei Nicht-Beanstandung tritt die Änderung der OTC-Übersicht nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.