OTC-Marken

Aleve darf nicht Aktren werden

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Berlin -

Dachmarken für OTC-Produkte sind derzeit ein großes Thema für die

Branche: Weil auch beim Blick in die Sichtwahl der erste Eindruck zählt,

wollen die Hersteller möglichst viele Produkte, die irgendwie

zusammenpassen, zusammenbringen. In der Vergangenheit klappte das, doch

das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) spielt

nicht mehr mit: Denselben Namen für Präparate mit unterschiedlichen

Wirkstoffe soll es aus Sicht der Prüfer künftig nicht mehr geben. Nach

Novartis musste auch Bayer eine Niederlage einstecken – da half es dem Konzern auch

nichts, die eigene Marke kleinzureden.

Bayer wollte Aleve (Naproxen) in die Traditionsmarke Aktren integrieren, unter der bislang unterschiedliche Ibuprofen-Varianten vertrieben werden. Der abweichende Wirkstoff sollte über einen entsprechenden Namenszusatz kommuniziert werden: So wie es unter „Aktren forte“ und „Aktren Spezial“ schon verschiedene Wirkstärken und Arzneiformen gibt, sollte Aleve künftig einfach „Aktren Naproxen“ heißen.

Doch das BfArM lehnte die Änderungsanzeige 2010 mit Verweis auf das Arzneimittelgesetz (AMG) ab: Aktren werde von den Verbrauchern mit dem Wirkstoff Ibuprofen in Verbindung gebracht; alleine der Zusatz des Wirkstoffs reiche nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden.

Bayer legte Widerspruch ein und klagte schließlich: Schließlich gebe es bereits zahlreiche Dachmarken, bei denen unter einer Hauptbezeichnung unterschiedliche Wirkstoffe vermarktet würden, darunter die Naproxen-Konkurrenzprodukte Dolormin und Togal. Mit dem Fall Fenistil (Dimetinden, Novartis) wiederum ist der Fall aus Sicht von Bayer nicht vergleichbar, da sowohl Ibuprofen als auch Naproxen generisch sind und längst unter ganz unterschiedlichen Bezeichnungen vertrieben werden.

Abgesehen davon, dass sich Ibuprofen und Naproxen ohnehin pharmakologisch sehr ähnlich seien, ist Aktren aus Sicht von Bayer „umgangssprachlich nicht mit dem Begriff 'ibuprofenhaltiges Präparat' aufgeladen“. Im Gegenteil: Aktren sei eine „nichtssagende Phantasiebezeichnung“, die „starke Assoziationskraft der Bezeichnung 'Naproxen'“ reiche allemal, um beim „durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher“ Verwechslungen zu vermeiden.

Das Verwaltungsgericht Köln ließ sich davon nicht überzeugen: Die Intention von Bayer sei es doch gerade, „die im Laufe der Jahre durch werbliche Anstrengungen und die Marktpräsenz der im einzelnen unterschiedlichen, aber stets wirkstoffgleichen Aktren-Präparate […] auf ein neues, nicht wirkstoffgleiches Präparat zu übertragen“. Immerhin werde der Produktname in der Werbung naturgemäß als maßgebliches Kriterium für die Wiedererkennung durch den Verbraucher in den Vordergrund gestellt.

Die Bezeichnung eines Arzneimittels sei aber kein Marketinginstrument, sondern eine rechtliche Kategorie eigener Art im Sinne der Arzneimittelsicherheit. Ausschlaggebend sei dabei immer die Hauptbezeichnung, Zusätze hätten keinen prägenden Gehalt.

Den Richtern zufolge ist den Verbrauchern in Zeiten der Rabattverträge ein Denken in Wirkstoffkategorien längst nicht mehr fremd. Man müsse sehr wohl von der Erwartung ausgehen, dass Arzneimittel einer Serie mit gleicher Bezeichnung auch den gleichen Wirkstoff enthielten.

Falsche Vorstellungen könnten auch nicht immer durch einen Apotheker korrigiert werden, da in den Apotheken „regelmäßig kein oder nur ein sehr eingeschränktes Informationsgespräch“ stattfinde.

Dass das BfArM früher anders entschieden habe, sei ebenfalls nicht von Belang, zumal mittlerweile ein entsprechender Leitfaden aus dem Jahr 1991 an die aktuellen Marktentwicklungen angepasst worden sei.

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