OTC-Dachmarken

Bayer bessert Aktren nach

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Berlin -

Bayer ist mit dem Ausgang des Verfahrens um seine Dachmarke Aktren zufrieden – und kann nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG) sein Naproxen-Produkt Aleve umbenennen. Im Prozess hatte der Konzern allerdings Zugeständnisse machen müssen. Deshalb bekommen jetzt auch die anderen Aktren-Präparate einen Zusatz.

Bayer hatte im Juni 2010 die Umbenennung von Aleve in „Aktren Naproxen“ beantragt, doch vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Abfuhr kassiert. Da unter der Dachmarke bislang ausschließlich Ibuprofen-Präparate geführt würden, sei die Verwechslungsgefahr zu groß, so die Behörde. Der Zusatz des Wirkstoffs reiche nicht aus, um eine Irreführung zu verhindern.

Man sei von Anfang an überzeugt gewesen, dass die Ablehnung durch das BfArM rechtlich nicht begründet sei, kommentiert Bayer-Chefjuristin Ulrike von Schmeling das Urteil. Insbesondere sei eine Irreführung aufgrund der vorliegenden Einzelfallumstände nicht gegeben. „Dies wollten wir geklärt wissen. Wir freuen uns, dass das OVG mit dem vorliegenden Urteil unsere Sicht bestätigt hat.“

Bayer hätte sein Anliegen – stellvertretend für die Branche – bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) tragen können. Das bleibt den Leverkusenern jetzt erspart. Seine alten Aktren-Präparate muss der Konzern trotzdem umbenennen. In der Verhandlung hatten die Anwälte nämlich zugesichert, parallel zur Einführung von Aktren Naproxen die alten Produkte mit dem Zusatz „Ibuprofen“ zu versehen.

Das OVG hatte diese Ankündigung aufgegriffen und sein Urteil auch darauf gestützt: „Enthalten aber alle Produkte der Dachmarke 'Aktren' den enstprechenden Wirkstoffzusatz in der Bezeichnung, wird – den hier allein bestehenden – Irreführungs- und Verwechslungsgefahren in Bezug auf den Wirkstoff hinreichend vorgebeugt.“

Laut Urteil sind OTC-Dachmarken in bestimmten Fällen erlaubt. Grundsätzlich sei zwar dieselbe Bezeichnung für unterschiedliche Wirkstoffe verboten; Zusätze zur Marke müssten jedoch berücksichtigt werden. Dann müsse im Einzelfall geprüft werden, welche Folgen eine Verwechslung haben könne. Bei gleicher Indikation und ähnlichen Nebenwirkungen ist die Gefahr demnach zu vernachlässigen.

Anders entschied das OVG vor einem Jahr bei Fenistil: Die Herpescreme durfte nicht in die Dachmarke eingegliedert werden, zu der neben den Dimetinden-Produkten Crémes mit Hydrocortison sowie ein Wundheilgel und ein Kühl-Roll-on ohne Wirkstoff gehören. Der Hersteller Novartis setzt gerade das Urteil um und bringt die Creme unter dem Namen Pencivir auf den Markt.

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