Schlafmittel

Neue Empfehlung: Hoggar ab 65+ nur noch auf Rezept

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Berlin -

Schlafmittel ab 65+ nur noch auf Rezept? Gestern hatte der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht (SVA) über einen Rx-Switch für Doxylamin und Diphenhydramin bei Patienten ab einem Alter von 65 Jahren diskutiert. Das Ergebnis ist überraschend: Die Experten empfehlen mehrheitlich die altersabhängige Verschreibungspflicht.

Bereits im Juni hatte der SVA über die Antihistaminika der ersten Generation mit sedierender Wirkung abgestimmt. Schon damals lag ein Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht bei Patienten über 65 Jahren vor. Der Ausschuss hatte jedoch mehrheitlich empfohlen, den Antrag abzulehnen. Gleichzeitig wurde aber für eine weiterführende Befassung mit der Thematik unter Berücksichtigung der betreffenden Einzelsubstanzen votiert.

Gestern wendete sich das Blatt und der Ausschuss empfahl mehrheitlich, die Einzelsubstanzen Diphenhydramin und Doxylamin zur Behandlung von Schlafstörungen bei Erwachsenen ab dem 65. Lebensjahr der Verschreibungspflicht zu unterstellen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte entsprechende Unterlagen aufbearbeitet und nun seine Meinung geändert. Folglich könnten die Einzelsubstanzen bald nur noch für Personen zwischen 18 und 65 Jahren rezeptfrei erhältlich sein. Denn der SVA sprach sich vor etwa einem Jahr ebenfalls mehrheitlich für einen Rx-Switch von Doxylamin bei der Behandlung von Schlafstörungen bei Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren aus.

Weil die Substanzen nicht spezifisch für den H1-Rezeptor sind, können sie die Blut-Hirn-Schranke überwinden und zentrale Nebenwirkungen wie Schwindel oder Müdigkeit verursachen. Laut Priscus-Liste besteht bei Doxylamin eine erhöhte Sturzgefahr für ältere Patienten. Diphenhydramin soll zudem im Zusammenhang mit kognitiven Beeinträchtigungen älterer Personen stehen. Zudem scheinen ältere Menschen unter Diphenhydramin ein erhöhtes Risiko für Delir-Symptome aufweisen.

Experten sehen einen Rx-Switch für ältere Menschen kritisch: Professor Dr. Ingo Fietze, Leiter des Schlafmedizinischen Zentrums an der Charité und Vorsitzender der Deutschen Stiftung Schlaf, warnt vor einer drohenden „extremen Versorgungslücke“. Fietze räumt ein, dass zum Schutz der Patienten vor eventuellen Nebenwirkungen gewisse Regularien notwendig seien. „Für die Antihistaminika brauchen wir jedoch keine Verschreibungspflicht, sondern mehr Aufklärung und mehr kompetente schlafmedizinisch tätige Ärzte.“ Was man also eher brauche als eine Rezeptpflicht, sei Aufklärung, wie man Schlafstörungen verhindern kann – „damit das Heer der Schlaflosen nicht weiter wächst und wächst“.

Mit der Altersgrenze 65+ könnte bei den Triptanen Almotriptan und Naratriptan dagegen bald Schlusss sein. Der SVA empfahl einstimmig, dem Antrag auf Änderung der Positionsformulierung zuzustimmen. Für beide Triptane soll es heißen: „ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne Aura, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 12,5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 25 mg je Packung“. Zuvor galt für den partiellen Switch eine Altersbegrenzung für Patienten zwischen nur für Patienten im Alter zwischen 18 und 65 Jahren. Mit Blick auf den empfohlenen OTC-Switch für Sumatriptan kommt der Ausschuss um die Änderung nicht herum. Denn für das Triptan wurde die Altersbegrenzung 65+ nicht aufgenommen. Schließlich war diese auch ein K.O.-Kriterium für den ersten Switch-Versuch.

Genauer gefasst werden soll die Postionsformulierung für Lithium. Bisher ist Lithium „zur Behandlung von Geisteskrankheiten und Psychosen“ verschreibungspflichtig. Der SVA empfahl einstimmig dem Antrag auf Änderung mit dem Wortlaut „zur Prophylaxe und/oder Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen (wie z. B. bipolaren Störungen, Depressionen) und Cluster-Kopfschmerzen“ zuzustimmen. Ebenfalls einstimmig empfiehlt der Ausschuss, den Antrag auf Freistellung von der Verschreibungspflicht für Eigenblut und Eigenblutzubereitungen abzulehnen.

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