Für natriumperchlorathaltige Arzneimittel hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einen Versorgungsmangel festgestellt. Ab sofort gilt deshalb in Sachsen-Anhalt eine neue Ausnahmeregelung zur Beschaffung dieser Arzneimittel.
Bereits seit einigen Monaten besteht der Engpass zu Irenat-Tropfen. Dieser soll voraussichtlich fünf Jahre andauern, so die Information des BfArM im Herbst vergangenen Jahres. Das Problem: Alternativen gibt es nicht. Aber ohne die Tropfen ist eine CT-Untersuchung für einige Patient:innen nicht zu verantworten.
Mit der Bekanntmachung nach § 79 Abs. 5 AMG vom 7. Februar hat das BMG festgestellt, dass nach Mitteilung des BfArM in Deutschland ein Versorgungsmangel mit natriumperchlorathaltigen Arzneimitteln besteht. Es heißt konkret:
„Bei natriumperchlorathaltigen Arzneimitteln handelt es sich um Arzneimittel zur Vorbeugung oder Behandlung einer iebensbedrohlichen Erkrankung. Eine alternative gleichwertige Arzneimitteltherapie steht nicht zur Verfügung.“
Auf Grundlage dieser Bekanntmachung haben die zuständigen Behörden der Länder die Möglichkeit, im Einzelfall ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des AMG gestatten. Nach Bekanntgabe am 6. Juni wird ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des AMG wie folgt gestattet:
1. Das Landesverwaltungsamt (LVwA) als zuständige Behörde für den Vollzug des AMG in Sachsen-Anhalt gestattet den Inhabern einer Erlaubnis nach
das Inverkehrbringen von natriumperchlorathaltigen Arzneimitteln im Umfang der Bekanntmachung des BMG, welche abweichend von den Vorschriften des §§ 10 Abs. 1,11 Abs. 1 und 21 Abs. 1 AMG:
2. Das Inverkehrbringen nach Nummer 1 darf nur erfolgen, wenn:
Achtung: Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden und gilt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung durch das LVwA als bekannt gegeben.
Hinweis: Um die Patientensicherheit bei der Anwendung dieser Arzneimittel zu gewährleisten, ist eine Packungsbeilage oder ein Begleitdokument in deutscher Sprache erforderlich.
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