Das Nasenspray Nasic ist nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für Kinder bis zwölf Jahren und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wieder erstattungsfähig. Ärzte und Apotheker, die die Kombination aus Xylometazolin und Dexpanthenol verordnen beziehungsweise auf Rezept abgeben, müssen in Zukunft nicht mit Regressen oder Retaxationen rechnen.
Erst zum 1. April war die Anlage III der Arzneimittelrichtlinie für die so genannten „Rhinologika in fixer Kombination mit gefäßaktiven Stoffen“ geändert worden. Die Präparate Nasic und Nasic für Kinder sowie deren konservierungsmittelfreie Alternativen waren nach Ansicht des G-BA „aufgrund des besonderen Gefährungspotenzials unzweckmäßig“ und daher auch für Kinder nicht mehr erstattungsfähig. Lediglich die Kosten für Monopräparate wurden in der Zwischenzeit von den Krankenkassen übernommen.
Der G-BA revidierte nun den Beschluss - wohl auch weil der Hersteller Casella-med beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg geklagt hatte. Casella-med, ein Tochterunternehmen von Klosterfrau, argumentierte, dass bei Nasic die rhinologische Indikation im Vordergrund stehe. Der Wirkstoff Dexpanthenol wirke lediglich pflegend und regenerativ und schütze die Schleimhaut, so der Leiter der Rechtsabteilung von Klosterfrau gegenüber APOTHEKE ADHOC.
Heute hat der G-BA den Hersteller über den Beschluss, der rückwirkend zum 1. November in Kraft tritt, schriftlich informiert. Das Unternehmen will im Gegenzug die Klage fallen lassen.
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