Streit um Migränemittel mit Sumatriptan und Zolmitriptan: Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will die Triptane aus der Verschreibungspflicht entlassen. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates empfiehlt hingegen, die Migränemittel weiterhin nur auf Rezept abzugeben. Aus Sicht des Ausschusses wären die Regelungen zu den Triptanen nicht mehr zu überblicken. Außerdem würde es ein Haftungsproblem in den Apotheken geben.
Das BMG hatte in einem Verordnungsentwurf zu den beiden Triptanen die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht umgesetzt. Präparate für Erwachsene zwischen 18 und 65 Jahren sollten rezeptfrei erhältlich sein, wenn ein Arzt die Migräne diagnostiziert hat. Diese Regelung sollte für Sumatriptan-Nasenspray (maximal 40 mg pro Packung), Sumatriptan zur oralen Anwendung (maximal 100 mg pro Packung) und Zolmitriptan-Tabletten (maximal zwei Tabletten à 2,5 mg) gelten.
Der geplante OTC-Switch war mit umfangreichen Vorgaben verbunden: Apotheker müssten das Alter des Patienten prüfen und darauf hinweisen, dass die Diagnose ärztlich gestellt sein muss. Außerdem muss den Patienten erklärt werden, in welchen Fällen sie einen Arzt aufsuchen müssen und dass die zeitgleiche Einnahme oraler Kontrazeptiva das Schlaganfallrisiko erhöht.
Der Gesundheitsausschuss der Länderkammer kritisierte, dass im Haftungsfall der Apotheker belegen müsse, dass er sich vergewissert habe, dass die Anwendung des Triptans unter ärztlicher Beobachtung erfolge. Dafür sei die Kontaktaufnahme mit dem Arzt verpflichtend. Diese sei aber nicht möglich, da keine Verordnung vorliege, aus der der Arzt und seine Kontaktdaten ersichtlich wären.
Weiterhin wäre aus Sicht des Ausschusses die Gesamtbetrachtung der sieben Triptane nach diesem Entwurf „nicht verständlich“: Rizatriptan, Frovatriptan und Eletriptan seien ohne Ausnahme, Naratriptan und Almotriptan hingegen mit Teilausnahme verschreibungspflichtig. Bei Sumatriptan und Zolmitriptan seien Teilausnahmen und umfangreiche Änderungen der Packungsbeilage und der Fachinformation vorgesehen.
„Fehleinschätzungen in der Praxis sind vorprogrammiert“, so der Gesundheitsausschuss. Außerdem sei die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) kein Instrument zur Festlegung von Angaben der Packungsbeilage. „Sie wird dadurch unlesbar“, heißt es in der Empfehlung. Die umfangreichen Angaben zu Kontraindikationen und Warnhinweisen würden zeigen, dass die Wirkstoffe auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit „unmittelbar oder mittelbar gefährden können“.
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