Schutzimpfungs-Richtlinie

Meningokokken B: Impfempfehlung angepasst

, Uhr
Berlin -

Die Schutzimpfungs-Richtlinie wurde angepasst. Die Neuerungen betreffen die Impfung gegen Meningokokken B und sind seit dem 30. Mai in Kraft.

Die Meningokokken-Impfung gehört zu den Standardimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission (Stiko) für Säuglinge und Kleinkinder empfohlen werden. Meningokokken lösen zwar nur selten Erkrankungen aus, aber wenn, sind schwere Krankheitsverläufe möglich. Säuglinge und Kleinkinder haben ein hohes Risiko für Hirnhautentzündungen oder Sepsis infolge der bakteriellen Infektion.

Säuglinge sollen frühzeitig – im Alter von 2, 4 und 12 Monaten – gegen Meningokokken der Serogruppe B geimpft werden. Verpasste Impfungen sind laut Stiko bis zum 5. Geburtstag nachholen.

Das ist neu

Die Empfehlung wurde entsprechend umgesetzt. Entsprechend G-BA-Beschluss wird die Schutzimpfungs-Richtlinie aktualisiert. Jetzt heißt es: „Grundimmunisierung (Meningokokken B) im Alter von 2, 4 sowie 12 Monaten. Grundimmunisierung (Meningokokken C) im Alter von 12 Monaten.“

Klarstellung

Außerdem wird in Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ der Satz vorangestellt: „Bei Meningokokken B abweichend von § 11 Absatz 2 Nachholimpfung nur bis zum Alter von 4 Jahren.“ Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung, da die ergänzte Anlage 1 nach dem G-BA-Beschluss vom 7. März in Bezug auf Hinweise zur Umsetzung von Nachholimpfungen gegen Meningokokken C missverständlich gefasst war und zu einer ungerechtfertigten Einschränkung des Anspruchs auf eine Nachholimpfung führe.

Demnach bestünde für die Impfung sowohl gegen Meningokokken B als auch C ein Anspruch auf Nachholimpfung nur (noch) bis zum Alter von vier Jahren. Dabei werden unabhängig von der Empfehlung der Stiko zur Nachholimpfung gegen Meningokokken B bis zum Alter von vier Jahren werde für Meningokokken C unverändert eine Nachholimpfung bis zum 18. Geburtstag empfohlen.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch
Neuere Artikel zum Thema
Mehr zum Thema
Mit Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen
Medizinisches Cannabis: Vorabgenehmigung entfallen
Mehr aus Ressort
Benzolbildung verhindern
BPO besser im Kühlschrank lagern
FDA bezweifelt Wirksamkeit
Orales Phenylephrin vor dem Aus?

APOTHEKE ADHOC Debatte