Die Schutzimpfungs-Richtlinie wurde angepasst. Die Neuerungen betreffen die Impfung gegen Meningokokken B und sind seit dem 30. Mai in Kraft.
Die Meningokokken-Impfung gehört zu den Standardimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission (Stiko) für Säuglinge und Kleinkinder empfohlen werden. Meningokokken lösen zwar nur selten Erkrankungen aus, aber wenn, sind schwere Krankheitsverläufe möglich. Säuglinge und Kleinkinder haben ein hohes Risiko für Hirnhautentzündungen oder Sepsis infolge der bakteriellen Infektion.
Säuglinge sollen frühzeitig – im Alter von 2, 4 und 12 Monaten – gegen Meningokokken der Serogruppe B geimpft werden. Verpasste Impfungen sind laut Stiko bis zum 5. Geburtstag nachholen.
Die Empfehlung wurde entsprechend umgesetzt. Entsprechend G-BA-Beschluss wird die Schutzimpfungs-Richtlinie aktualisiert. Jetzt heißt es: „Grundimmunisierung (Meningokokken B) im Alter von 2, 4 sowie 12 Monaten. Grundimmunisierung (Meningokokken C) im Alter von 12 Monaten.“
Außerdem wird in Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ der Satz vorangestellt: „Bei Meningokokken B abweichend von § 11 Absatz 2 Nachholimpfung nur bis zum Alter von 4 Jahren.“ Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung, da die ergänzte Anlage 1 nach dem G-BA-Beschluss vom 7. März in Bezug auf Hinweise zur Umsetzung von Nachholimpfungen gegen Meningokokken C missverständlich gefasst war und zu einer ungerechtfertigten Einschränkung des Anspruchs auf eine Nachholimpfung führe.
Demnach bestünde für die Impfung sowohl gegen Meningokokken B als auch C ein Anspruch auf Nachholimpfung nur (noch) bis zum Alter von vier Jahren. Dabei werden unabhängig von der Empfehlung der Stiko zur Nachholimpfung gegen Meningokokken B bis zum Alter von vier Jahren werde für Meningokokken C unverändert eine Nachholimpfung bis zum 18. Geburtstag empfohlen.
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