Krebsmedikamente

IQWiG: Inlyta besser als Nexavar?

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Seit September kann Inlyta (Axitinib, Pfizer) zur Behandlung des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms eingesetzt werden, wenn eine Therapie mit Sutent (Sunitinib, Pfizer) oder einem Zytokin erfolglos war. Als Alternativen kommen dabei Afinitor/Vertican/Votubia (Everolimus, Novartis) beziehungsweise Nexavar (Sorafenib, Bayer) infrage. Zumindest gegenüber Nexavar könnte Inlyta einen beträchtlichen Zusatznutzen haben.

Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat den Zusatznutzen von Inlyta überprüft. Demnach gibt es einen Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen gegenüber dem Wirkstoff Sorafenib, da das Risiko für bestimmte Nebenwirkungen geringer ist. Für den Vergleich mit Everolimus ist mangels geeigneter Daten ein Zusatznutzen dagegen nicht belegt.

Bei seiner Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zwei Therapiesituationen unterschieden: Bei einer erfolglosen Vorbehandlung mit Sunitinib sollte Axitinib mit Everolimus verglichen werden. Hatten die Patienten zuvor ein Zytokin bekommen, sollte ein Vergleich von Axitinib mit Sorafenib angestellt werden.

Während der Hersteller für den Vergleich mit Everolimus laut IQWiG keine geeigneten Daten vorlegte, konnten für den Vergleich mit Sorafenib Daten aus der Zulassungsstudie AXIS verwendet werden. Demnach gibt es in Hinblick auf Gesamtüberleben, Symptomatik und gesundheitsbezogene Lebensqualität keine statistisch signifikanten Unterschiede zwischen Axitinib und Sorafenib.

Relevante Unterschiede gibt es dagegen bei den Nebenwirkungen: Während Alopezie, Hautausschlag und das Hand-Fuß-Syndrom bei der Einnahme von Axitinib seltener auftraten, waren Stimmstörungen unter Sorafenib seltener.

Wegen mehrerer Unsicherheiten stuft das IQWiG sowohl die negativen als auch die positiven Effekte jeweils nicht als Hinweis, sondern als Anhaltspunkt für einen geringeren Nutzen beziehungsweise einen Zusatznutzen von Axitinib ein. Das Ausmaß beider Effekte kann für die Patienten demnach aber beträchtlich sein.

Gegenüber Everolimus gilt der Zusatznutzen wegen der Datenlage als nicht belegt. Nun muss der G-BA über den Zusatznutzen entscheiden.

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