Kontrazeptiva

Jenapharm und das goldene Schirmchen

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Berlin -

Auf dem Markt für orale Kontrazeptiva sind zunehmend Generikahersteller aktiv. Marktführer Jenapharm hat sich nun eine Nische gesucht und wirbt derzeit mit dem Slogan „Ist die Pille wirklich die beste Wahl für mich?“ für die Langzeitverhütung – und sein Verhütungsschirmchen Jaydess (Levonorgestrel).

Auf der Webseite langzeitverhuetung.com werden Verhütungsschirmchen (Intrauterinsystem mit Wirkstofffreisetzung, IUS), Kupferspirale (Intrauterinpessar, IUD) und Implantate als Methoden der Langzeitverhütung sowie die Pille als Vergleich dargestellt. Insgesamt werden Langzeitverhütungsmethoden als zuverlässiger Schutz über mehrere Jahre beworben. Damit entfalle das tägliche „Dran-denken-müssen“.

Auch wenn die Seite im Ganzen informativ gehalten ist, kommt das Verhütungsschirmchen nicht nur auffällig gut weg, es wird auch optisch hervorgehoben – etwa durch die Farbgebung im Magenta der Website. Auch bei der Checkliste, was Frauen besonders wichtig ist, wird diese Methode in den Mittelpunkt gerückt. Weiter heißt es, die Verhütung erfolge östrogenfrei und wirke lokal in der Gebärmutter. Die Kupferspirale sei zwar auch hormonfrei, allerdings wirke Kupfer giftig auf das Sperma und die gegebenenfalls befruchtete Eizelle.

Ein Vorteil wird mit Blick auf die Monatsblutung hervorgehoben: Unter dem Verhütungsschirmchen gebe es mit der Zeit „leichtere, kürzere und seltenere sowie schmerzärmere Blutungen“, die sogar ganz ausbleiben können. Mit Blick auf die Kupferspirale wird hingegen vor nicht-bakteriellen Entzündungsreaktionen der Gebärmutterschleimhaut gewarnt, durch die die monatlichen Blutungen „oft dauerhaft stärker, länger und schmerzhafter“ würden.

Zudem: Nur zwei bis drei von 1000 Frauen, die ein Verhütungsschirmchen benutzen, würden innerhalb eines Jahres schwanger. Neben dem Implantat zähle es daher zu den zuverlässigsten Verhütungsmethoden.

Das Verhütungsschirmchen wird als „neue hormonelle“ und „kleinste hormonelle Langzeitmethode“ beschrieben. Unter den weiteren Informationen zu den einzelnen Methoden erscheint beim Verhütungsschirmchen – und nur da – ein Siegel: Das Produkt wurde von deutschen Gynäkologen zum innovativsten Produkt des Jahres 2014 gewählt. Über einen externen Link gelangt man dann zur „Goldenen Tablette“ – und hier wird Jaydess explizit als Preisträger genannt.

Die Preise für „Das innovativste Produkt“ und „Die Goldene Tablette“ für Hersteller verleiht die Zeitschrift PharmaBarometer. Für die Auszeichnung werden verschiedene Facharztgruppen online und telefonisch befragt. Jenapharm hat 2014 „Die Goldene Tablette“ der Gynäkologen bereits zum zwölften Mal in Folge erhalten. Im vergangenen Jahr erhielt der Hersteller außerdem die Auszeichnung für das Verhütungsschirmchen Jaydess.

Auf langzeitverhuetung.com selbst wird der Präparate nicht explizit genannt, aus gutem Grund: Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist in Deutschland verboten. Werbung wie die Anzeigen und der Internetauftritt von Jenapharm sind daher ein schmaler Grat für Hersteller. Zwar dürfen sie generell über Krankheiten und Therapiemöglichkeiten informieren, dabei aber nicht die Grenze zur Werbung überschreiten.

Ein wichtiger Punkt ist bei der Unterscheidung zwischen Information und Werbung die Frage, ob das Präparat für den Verbraucher oder die Fachkreise erkennbar ist. Diese Erfahrung haben zuletzt auch MSD Sharp & Dohme mit der Pille Zoely (Nomegestrolacetat/Estradiol), 2012 übrigens ebenfalls „Das innovativste Produkt“ bei Gynäkologen, und Stada mit dem Kontrazeptivum „Pink Luna“ gemacht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hatte im Fall „Pink Luna“ im Jahr 2012 entschieden, dass die Nennung des Präparatenamens nicht notwendig ist, wenn Verbraucher der Werbung deutlich entnehmen können, für welches Produkt geworben wird – in diesem Fall eine Pille von Stada. Im Fall von Zoely hatte die Wettbewerbszentrale kritisiert, dass Arzt und Apotheker dem Claim „Pille mit körpernahen Hormonen“ entnehmen könnten, um welches Präparat es sich handele. MSD gab die geforderte Unterlassungserklärung ab.

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