Die OTC-Ausnahmeliste wird angepasst. Bislang sind nur Harnstoff-haltige Dermatika als Monopräparate unter bestimmten Voraussetzungen verordnungs- und erstattungsfähig. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nun beschlossen, den Punkt 22 der Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie anzupassen. Damit wird die Verordnung erleichtert.
Der G-BA legt in der OTC-Ausnahmeliste fest, welche apothekenpflichtigen, nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel erstattungsfähig sind. Ausgewählt wird nach festgelegten Kriterien, beispielsweise wenn die Arzneistoffe zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Eine Krankheit ist wiederum als schwerwiegend einzustufen, wenn sie „lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt“.
In Punkt 22 heißt es bislang: „Harnstoff-haltige Dermatika als Monopräparate mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind“.
Der Passus wird angepasst. Der Grund: Bei der Behandlung einer Ichthyose stehen Keratolyse und Feuchthaltung der Haut im Vordergrund. Harnstoff-haltige Dermatika mit einem Gehalt von mindestens 5 Prozent sind Therapiestandard. Entsprechende Präparate können unterschiedliche Hilfsstoffe und Grundlagen enthalten. Vor allem bei der Herstellung von Individualrezepturen können Wirk- und Hilfsstoffe nicht klar voneinander abgegrenzt werden.
Mit dem G-BA-Beschluss und der Anpassung der Anlage I sind auch Harnstoff-haltige Dermatika ausnahmsweise verordnungsfähig, die andere keratolytisch oder feuchthaltend wirkende Bestandteile, wie Natriumchlorid, Milchsäure, Glycerin und Propylenglykol enthalten.
Punkt 22 neu: „Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent als Monopräparate auch unter Einsatz von keratolytischen und feuchthaltenden Bestandteilen nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind.“
Die Anpassung ermöglicht Verschreibenden unabhängig davon, ob keratolytische und feuchthaltende Bestandteile in Rezepturvorschriften neben Harnstoff als Wirk- oder Hilfsstoffe eingestuft werden, eine entsprechende ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit. „Sollte zukünftig ein Fertigarzneimittel zugelassen werden, dass neben Harnstoff auch Natriumchlorid, Milchsäure, Glycerin oder Propylenglykol als weiteren ‚Wirkstoff‘ enthält, steht die Regelung einer entsprechenden Verordnung nicht entgegen.“
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