Soledum (Cineol, Cassella-med) und Otobacid N
(Dexamethason/ Cinchocain/Butandiol, Chiesi)* dürfen auch weiterhin nicht
zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. Das Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg (LSG) wies Klagen der Hersteller gegen den
Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ab.
Soledum ist zugelassen zur symptomatischen Behandlung bei Bronchitis und Erkältungskrankheiten sowie zur Zusatzbehandlung bei chronischen und entzündlichen Erkrankungen der Atemwege wie COPD oder Asthma.
Hier wollte der Hersteller erreichen, dass Soledum in Kapselform als Standardtherapeutikum zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden kann. Die Klage wurde abgewiesen, weil das Arzneimittel für die fragliche Indikation laut LSG nicht als Therapiestandard gelten kann.
Im Streit um die Verordnungsfähigkeit von Otobacid vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Zweckmäßigkeit des Arzneimittels zur Behandlung von Entzündungen des äußeren Gehörganges nicht belegt sei: Monopräparate wie Corticosteroide oder Antibiotika seien grundsätzlich vorzugswürdig.
* Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version dieses Artikels hatte es geheißen, Soledum und Otobacid seien OTC-Produkte. Tatsächlich ist Otobacid verschreibungspflichtig. Wir bitten, diesen Fehler zu entschuldigen.
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