In den USA hat die Arzneimittelbehörde FDA einen neuartigen Antigen-Schnelltest auf Sars-CoV-2 zugelassen. Der Test wurde per Notfallgenehmigung zugelassen. Das Testprinzip ist neuartig – es wird nicht auf Antikörper, sondern auf Antigene geprüft. Innerhalb weniger Minuten liegen die Ergebnisse vor. Laut FDA sind die Tests günstiger als alternative Testmethoden und könnten deshalb in großen Stückzahlen eingesetzt werden und zur Eindämmung des Virus beitragen.
Antigentests sind weniger genau als PCR-Tests, die weltweit immer noch Standardmethode zur Bestimmung von Infektionskrankheiten sind. Zwei große Vorteile bietet ein Antigentest: Zum einen liegt ein Ergebnis in wenigen Minuten anstatt Stunden oder Tagen vor und zum anderen sind die Kosten geringer. In der Kombination von Antigen- und PCR-Tests könnte das Testregime im Zuge der Corona-Pandemie optimiert werden. Nicht nur die USA, auch Länder wie Japan erhoffen sich durch den Einsatz der neuartigen Tests mehr Aussagekraft zur Verbreitung von Covid-19.
Der Antigentest reagiert auf Antigene anstatt auf Antikörper, das heißt, der Test sucht nach Proteinfragmenten der Viren. Durchgeführt wird der Test Mittels Nasen-Rachen-Abstrich. Bislang konnten nur spezielle PCR-Tests das Erbgut von Sars-CoV-2 nachweisen. Die Polymerase-Kettenreaktion (PCR) ist eine Methode, um die Erbsubstanz eines Virus mit Hilfe des Enzyms DNA-Polymerase in vitro zu vervielfältigen. Gelingt eine Replikation, so gilt der Erreger als nachgewiesen. Das bedeutet, der Test kann bereits frühzeitig eingesetzt werden. Direkt nach der Ansteckung verfügt der Organismus noch nicht über Antikörper. Tests, die auf IgG und IgM prüfen, würden falsch negative Ergebnisse liefern. Antigentests – und auch der neu zugelassene Antigen-Schnelltest – können Sars-CoV-2 direkt zu Beginn der Erkrankung nachweisen.
Der zugelassene Schnelltest liefert binnen 15 Minuten ein zuverlässiges Ergebnis. Die Tests sind für den Einsatz in Laboren und speziellen Einrichtungen bestimmt und sollen in den USA nur Anwendung finden, wenn ein Ergebnis schnellstmöglich gebraucht wird. Beispielsweise könnte dies der Fall sein, wenn ein Patient notfallmäßig ins Krankenhaus eingewiesen wird und ermittelt werden muss, ob er isoliert aufgenommen werden muss oder regulär auf ein Mehrbettzimmer darf. Ein Einsatz für den Privatgebrauch ist nicht vorgesehen.
Vorteilhaft ist laut FDA der mögliche Einsatz im frühen Erkrankungsstadium. Bereits vor Auftreten der ersten Symptome könnte dieser Schnelltest durchgeführt werden. Dennoch verweist die Behörde auch auf die Gefahr von falsch-negativen Ergebnissen: „Die Wahrscheinlichkeit falsch negativer Ergebnisse kann erhöht sein, sodass negative Ergebnisse eine Infektion nicht ausschließen. Vor diesem Hintergrund müssen negative Ergebnisse eines Antigentests möglicherweise mit einem PCR-Test bestätigt werden, bevor Behandlungsentscheidungen getroffen werden.“
Die FDA verweist darauf, dass Antikörper-Schnelltests nicht zur Ermittlung einer aktiven Infektion genutzt werden sollten. Immunglobuline (Ig) der Gruppe M werden relativ schnell nach einer Infektion gebildet. Wird diese Art per Schnelltest nachgewiesen, so befindet sich der Patient meist in einem frühen Stadium der Infektion. Die IgM-Konzentrationen nehmen meist nach wenigen Wochen bereits ab, nach sechs Monaten sind sie zumeist nicht mehr nachweisbar. Bei den Ig der Klasse G ist dies anders. Sie bilden sich erst zeitversetzt zwei bis drei Wochen nach einer Ansteckung. IgG wird auch als Langzeitgedächtnis des Immunsystems bezeichnet. Der Nachweis zeigt eine durchgemachte Infektion oder eine Impfung an. Je nachdem, welcher Schnelltest zum Einsatz kommt, kann eine Infektion unerkannt bleiben. Die Spezifitäts- und Sensitivitätswerte der Produkte sind sehr unterschiedlich.
Virologen stellen die Herdenimmunität immer wieder in den Fokus der Corona-Diskussion. Um möglichst viele Testergebnisse zu bekommen, wollten einige Apotheker direkt nach der Markteinführung der Corona-Schnelltests auch Testungen in der Apotheke durchführen oder Tests verkaufen. Die Abda verwies darauf, den Verkauf einzustellen, da er unzulässig ist. Auch die Durchführung der minimalinvasiven In-vitro-Diagnostika sei Ärzten vorbehalten: „Die Verletzung des Abgabeverbots nach § 3 Abs. 4 MPAV kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.“
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