Was geht, was geht nicht?

Cannabis: Von der Blüte bis zum Aromaöl

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Berlin -

Medizinalhanf gehört in immer mehr Arztpraxen und folglich auch Apotheken zum Alltag. Doch was genau darf abgegeben werden? Welche Höchstmengen gelten? Und wie sieht es mit dem immer breiter gefächertem CBD-Angebot aus? Von Schmerzsalbe bis Aromaöl – jeden Monat kommen neue Produkte auf den Markt.

Die Cannabispflanze kann zu zahlreichen Produkten verarbeitet werden. Neben den innerhalb der Rezeptur relevanten Blüten, Extrakten und Kapseln gibt es außerhalb des Rx-Bereiches sonstige zum Konsum bestimmte Produkte. Diese lassen sich in „zum Verzehr geeignete“ und „nicht zum Verzehr geeignete“ Produkte einteilen. Zum Verzehr geeignet sind beispielsweise Tees, Getränke, Speiseöle oder andere Lebensmittel. Jede Produktgruppe hat hier einen eigenen vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) definierten Grenzwert für THC.

CBD als neuer Kosmetik-Hype

Doch auch im Bereich „nicht zum Verzehr geeignet“ tut sich einiges. Durch die Neueinstufung von CBD durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und die Aufnahme des Stoffes in die Cosing-Datenbank darf Cannabidiol jetzt ohne größere Hürden in Kosmetika verarbeitet werden. Der Markt boomt. Egal ob zur Schmerzlinderung, für mehr Wohlbefinden, oder weniger Falten – CBD wird aktuell als Wundermittel gehandelt. Für die wenigsten Werbeversprechen liegen evidenzbasierte Daten vor. In welchem Maß dermal aufgetragenes CBD in die Haut eindringt, ist nicht geklärt. Das Penetrationsvermögen dürfte überdies stark von der verwendeten Grundlage des Kosmetikums abhängen.

Und hier wird es interessant. Produkte, die eine Linderung bestimmter Beschwerden verbessern betätigen sich eines grenzwertigen Health-Claims. Sowohl bei Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) als auch bei Kosmetika gelten strenge Vorgaben zu Produktaussagen. Ebenfalls wichtig: Cannabisprodukte, bei denen die enthaltenen Cannabinoide für die Wirksamkeit verantwortlich sind, scheiden zur Einstufung als Medizinprodukt, NEM oder Kosmetikum aus.

Auch in Kosmetika darf THC nicht in größeren Mengen enthalten sein. Hier gilt, analog zu anderen CBD-Produkten im OTC-Bereich, der Grenzwert von 0,2 Prozent. Das in einem Produkt gar kein THC mehr vorhanden ist, kommt selten vor, da Spuren oftmals durch den Kontakt mit Blüten nicht vermeidbar sind.

Rechtlich in der Grauzone befinden sich sogenannte Aroma- oder Duftöle. Sie sollen auf Kissen oder Kleidung aufgetragen werden und beruhigend wirken. Diese Produktgruppe ist jedoch weder bei den OTC- oder NEM-Produkten, noch bei den Kosmetika einzustufen. Juristisch handelt es sich bei Duftölen um „Bedarfsgegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen die zum Aufenthalt von Menschen dienen“ (§2 LFGB). Es liegen keine spezifischen Regelungen zum Inverkehrbringen vor, doch stofflich unterliegen die Duftöle gegebenenfalls den Vorgaben des Chemikalienrechts und somit der REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals).

Zu Hanf-haltigen Lebensmitteln ist zu sagen, dass sobald andere Pflanzenteile außer Samen und Blätter verarbeitet wurden, ein nicht verkehrsfähiges Lebensmittel vorliegt. Blüten dürfen in Getränken, Ölen & Co. nicht enthalten sein. Cannabidiol unterliegt, da es vor 1997 nicht in Lebensmitteln enthalten war, der Novel-Food-Verordnung. Die sogenannten neuartigen Lebensmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie das Zulassungsverfahren nach Art. 10 ff. der Novel-Food-Verordnung durchlaufen haben.

Zur Produktabgrenzung können folgende Voraussetzungen dienen:

Arzneimittel

  • Zulassungsnummer
  • Registrierungsnummer
  • Hinweise wie „verschreibungspflichtig“ oder „apothekenpflichtig“

Medizinprodukt

  • CE-Kennzeichnung
  • Angabe einer benannten Stelle

Kosmetikum

  • Angabe der „Ingredients“
  • Health-Claim „pflegend“

Lebensmittel

  • Zutatenverzeichnis
  • Konkrete Bezeichnung

Nahrungsergänzungsmittel

  • Zutatenverzeichnis
  • Hinweise zur täglichen Verzehrmenge
  • Weitere verpflichtende Hinweise wie „Kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung“
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