Die Verfügbarkeit von Kinderarzneimitteln ist ein Schwerpunkt des Lieferengpassgesetzes (ALBVVG). Gestern ist das Gesetz in Kraft getreten – der Stichtag für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), eine aktuelle Liste der notwendigen Kinderarzneimittel zu erstellen. Diese liegt jetzt vor – in Verkehr müssen die aufgeführten Arzneimittel aber nicht sein.
Das BfArM muss nach Anhörung des Beirats unter Berücksichtigung altersgerechter Darreichungsformen und Wirkstärken eine Arzneimittelliste im Bundesanzeiger veröffentlichen, die vor allem Medikamente aufführt, die zur Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres notwendig sind. Verankert ist dies in § 35 Absatz 5a Sozialgesetzbuch (SGB) V.
Grundlage der BfArM-Liste ist die WHO Liste für Kinderarzneimittel (WHO Model List of Essential Medicines for Children). Berücksichtigt werden verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige verkehrsfähige Arzneimittel, deren Zulassung nicht erloschen ist. Allerdings müssen diese Präparate aktuell nicht in Verkehr gebracht werden.
Stand jetzt ist die Liste 50 Seiten lang. Das sind die Auswahlkriterien:
Aufgeführt sind verschiedene Kinderantibiotika (unter anderem Amoxicillin, Amoxicillin/Clavulansäure, Azithromycin, Cefadroxil, Cefixim, Cefpodoxim, Ciprofloxacin und Phenoxymethylpenicillin) aber beispielsweise auch Carbamazepin, Ciclosporin A, Clonazepam, Enalapril, Esomeprazol, Fluconazol, Ibuprofen, Imatinib, Lamotrigin, Levetiracetam, Mesalazin, Morphin, Paracetamol, Salbutamol und Vancomycin.
Die Liste der notwendigen Kinderarzneimittel gemäß § 35 Absatz 5a SGB V ist auf der Webseite des BfArM einsehbar.
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