Vertriebswege

Arzneimittelabgabe: Durch Arzt – ohne Apotheker

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Berlin -

Der Apotheker hat die Hoheit über die Arzneimittel, doch in bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor, dass der Pharmazeut umgangen wird.

Nach der Bundesapotheker-Ordnung (BApO) ist der Apotheker dazu berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. „Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes“, heißt es weiterhin. Doch das Arzneimittelgesetz (AMG) sieht Ausnahmen vor, bei dem Ärzte Medikamente abgeben dürfen.

§ 47 des AMG regelt den Vertriebsweg der Arzneimittel. Demnach dürfen Ärzte von pharmazeutischen Unternehmen Muster eines Fertigarzneimittels erhalten, allerdings nur auf schriftliche oder elektronische Anforderung und in der kleinsten Packungsgröße. In einem Jahr dürfen die Mediziner von einem Fertigarzneimittel nicht mehr als zwei Muster bekommen. Wirkstoffe, die ansonsten auf Betäubungsmittel- oder T-Rezept verordnet werden, dürfen nicht an den Arzt als Muster zur Verfügung gestellt werden.

Das Muster dient insbesondere der Information des Arztes über den Gegenstand und der Funktionsweise des Arzneimittels. Dieses kann er beim Patienten anwenden oder ihm zur Anwendung überlassen. Ein Entgelt darf er zur nicht verlangen. Entsprechend § 10 AMG darf der Arzt grundsätzlich nur vollständige Packungen mit der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung und der Packungsbeilage weitergeben.

Bei diesen Mustern, die der Arzt bekommt, handelt es sich um zugelassene Arzneimittel, die der Apotheker auch aus seiner Berufspraxis kennt. Doch es gibt zwei Ausnahmen, die er gar nicht zu Gesicht bekommt: Diamorphin (Heroin) und Mifepriston (Mifegyne, Exelygn). § 47 a AMG regelt den Sondervertriebsweg der sogenannten Abtreibungspille, die ein Antagonist am Progesteron-Rezeptor ist, wodurch es in Folge zur Degeneration der Uterusschleimhaut und zur Störung der Plazentafunktion kommt.

Mifepriston darf vom pharmazeutischen Unternehmen nur an an bestimmte Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes, abgegeben werden. Das Arzneimittel darf nicht über die Apotheke in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 b AMG darf ein diamorphinhaltiges Fertigarzneimittel, das zur Substitutionsbehandlung zugelassen ist, nur an Suchtkliniken und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes abgegeben werden. Apothekern ist es untersagt, Diamorphin in den Verkehr zu bringen. Anders sieht es aus bei weiteren zur Suchttherapie eingesetzten Substanzen wie Methadon, Levomethadon und Buprenorphin: Diese fallen nicht unter diese Regelung.

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