BGH-Urteil

„Zentrum“ ist nicht gleich „Center“ APOTHEKE ADHOC, 02.08.2012 14:00 Uhr

Berlin - 

Eine Unterabteilung einer Klinik darf sich nur dann als „Zentrum“ bezeichnen, wenn ihre Fachkompetenz und Erfahrung deutlich über dem Durchschnitt liegt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Andernfalls werde ein falscher Eindruck von der Größe der Abteilung erweckt, der Patienten und Ärzte irreführe.

In dem Prozess hatte ein Klinikbetreiber in Mecklenburg-Vorpommern seinen Konkurrenten in der Asklepios-Klinik Pasewalk verklagt. Beide Kliniken liegen etwa 35 Kilometer voneinander entfernt und bieten ihre Dienstleistungen auf demselben Fachgebiet an. Die Asklepios-Klinik hatte 2008 als Unterabteilung das „Neurologisch/Vaskuläre Zentrum“ eingerichtet.

Diese Bezeichnung ist aus Sicht des Konkurrenten irreführend. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, die Abteilung übertreffe an Größe, Bedeutung, und besonderer Spezialisierung sonstige Krankenhäuser. Die Asklepios-Klinik argumentierte, der Begriff „Zentrum“ habe einen Bedeutungswandel erfahren und setze heute keine herausragende Qualität mehr voraus. Dies belege die Verwendung des Begriffs „Medizinisches Versorgungszentrum“ (MVZ).

Der BGH schloss sich dieser Haltung nicht an: Entscheidend sei, wie die Werbeaussage bei den Adressaten ankäme. Demnach wird „Zentrum“ nach wie vor als Charakterisierung für Bedeutung und Größe wahrgenommen. Die Bezeichnung MVZ stütze diese These sogar: Denn in einem solchen Zentrum würden mehr Leistungen angeboten als ein niedergelassener Arzt erbringe. Anders verhalte es sich mit dem englischen „Center“, das als modische Bezeichnung einen Bedeutungswandel erfahren habe.