Gehwege müssen erst gestreut sein, wenn der Berufsverkehr einsetzt. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Nach dem Richterspruch besteht daher eine Streupflicht grundsätzlich nicht vor 7.00 Uhr morgens.
Das Gericht wies damit die Schadensersatzklage einer Passantin gegen eine Gemeinde ab. Die Klägerin war auf einem vereisten Gehweg in den frühen Morgenstunden gestürzt. Sie hielt der Gemeinde vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Daher sei sie schadensersatzpflichtig.
Das OLG winkte jedoch ab. Der Gehweg liege innerhalb eines Wohngebietes in einer Kleinstadt. Daher sei in den frühen Morgenstunden nicht mit erheblichem Fußgängerverkehr zu rechnen. Für die Gemeinde habe daher keine Veranlassung bestanden, schon zu so früher Stunde alle Gehwege zu streuen. Außerdem hätte sich die Klägerin auf die winterlichen Straßenverhältnisse einstellen müssen.
APOTHEKE ADHOC Debatte