Der Winter kommt – und mit ihm der Schnee. In den kommenden Tagen soll es in ganz Deutschland schneien. Doch der Schnee bringt nicht nur winterliche Stadtansichten und glitzernde Felder, sondern auch eine lästige Pflicht: das Räumen und Streuen der Gehwege. Wer wann und wie Schnee zu schippen hat, ist regional unterschiedlich geregelt. Aber es gibt einige grundsätzliche Dinge zu beachten.
Prinzipiell ist der Grundstückseigentümer zum Räumen der Gehwege verpflichtet, sei es der private Hausbesitzer oder die Stadt beziehungsweise Gemeinde. Allerdings kann die Aufgabe delegiert werden, an die Anrainer einer Straße oder die Mieter in einem Haus. In letzterem Fall muss die Pflicht im Mietvertrag stehen, eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Man sollte also genau prüfen, ob man nicht doch verantwortlich ist.
Meist sind die Gehwege zwischen 7 und 20 Uhr zu räumen, an Wochenenden und Feiertagen in der Regel erst ab 8 oder 9 Uhr. Anders sieht es aus, wenn in der Zwischenzeit mit Kundenverkehr zu rechnen ist. Dann muss auch außerhalb dieser Zeiten geräumt werden. Das gilt etwa für Gastwirte, die ihr Restaurant länger geöffnet haben – und für Apotheken im Notdienst.
Die Räum- und Streupflicht gilt für den gesamten Tag – einmal Schnee schippen am Morgen reicht nicht aus. Bei starkem Schneefall muss mehrmals gestreut werden. In der Regel reicht es allerdings aus, wenn man den Schnee räumt, sobald es aufgehört hat zu schneien. Eisflächen müssen sofort gebrochen und entfernt werden. Nach Eisregen hat man 40 Minuten Zeit, um den Gehweg zu streuen.
Auf den Gehwegen müssen Wege von mindestens einem Meter von Schnee und Eis befreit werden, manchmal sind auch anderthalb Meter gefordert. An Bus- und Bahnhaltestellen muss es auch eine Schneise für den Ein- und Ausstieg geben. Auf dem Grundstück selbst muss der Weg zu den Mülltonnen und Parkplätzen geräumt werden.
Beim Streuen müssen Materialien verwendet werden, die die Oberflächen abstumpfen, etwa Sand, Granulat oder Splitt. Holzspäne sind ungeeignet. Sind Schnee und Eis abgetaut und ist nicht mehr mit Neuschnee zu rechnen, muss das Streugut entfernt werden. Streusalz ist mancherorts verboten, und sollte generell nur in Ausnahmefällen verwendet werden, etwa an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder anderen steilen Abschnitten.
Man ist auch dann zum Räumen und Streuen verpflichtet, wenn wenn man persönlich durch Arbeit, Urlaub oder Krankheit daran gehindert ist. In solchen Fällen muss man für Ersatz sorgen. Die Räum- und Streupflicht kann auch auf ein gewerbliches Unternehmen übertragen werden. Dieses ist dann für die Erfüllung verantwortlich und im Zweifel haftbar.
Trotz aller Sorgfalt, Streulücken lassen sich nicht vermeiden. Passanten sind deshalb auch verpflichtet, besonders aufmerksam zu sein. Sie müssen sich bei unklaren Verhältnissen vortasten oder Umwege in Kauf nehmen – sonst liegt ein Mitverschulden vor.
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