VGH bestätigt Approbationsentzug APOTHEKE ADHOC, 14.08.2012 13:35 Uhr
Ein Pharmazeut aus Bayern hat vergeblich gegen den Entzug seiner Approbation geklagt. Über zweieinhalb Jahre hinweg soll er einer Patientin statt Fresubin-Ernährungslösungen Diazepam und Tramadolor gegeben haben. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München hat nun entschieden, dass die Approbation zu Recht entzogen wurde. Das Urteil ist somit rechtskräftig.
Das Amtsgericht Passau hatte den Pharmazeuten 2008 zu einer Geldstrafe in Höhe von knapp 13.000 Euro verurteilt, außerdem wurde ihm die Approbation entzogen. Der Pharmazeut war vor das Verwaltungsgericht Regensburg gezogen. Er wollte erreichen, dass ihm statt der Approbation lediglich die Apothekenbetriebserlaubnis entzogen wird.
Die Richter erklärten jedoch, dass sich der Pharmazeut als unzuverlässig und als unwürdig zur Ausübung des Apothekenberufs erwiesen habe, und lehnten die Klage ab. Der Pharmazeut versuchte daraufhin, beim VGH eine Berufung zu erwirken.
Die Richter in München entschieden nun, die Berufung nicht zuzulassen. Sie schlossen sich damit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an: Der Pharmazeut habe sich über einen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren hinweg eines schwerwiegenden strafrechtlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht. Daraus ergebe sich seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs.
Der Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis kam den Richtern zufolge nicht in Frage, da der Angeklagte dann weiterhin als Apotheker arbeiten könnte. Bei Wegfall der Berufswürdigkeit müsse daher zwingend die Approbation widerrufen werden. Hohe Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung, das notwendige Vertrauen des Kunden in den Apotheker und der Berufsstand des Apothekers seien zu schütze, so die Richter.