Der „Spritzen-Apotheker“ aus Bonn bekommt seine Betriebserlaubnis nicht zurück. Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte den Entzug der Erlaubnis. Der Apotheker war in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Sommer 2011 hatte ihn das Landgericht Bonn zu einer Haftstrafe verurteilt, weil er zwei Menschen mit einer Phosphorsäurelösung bespritzt hatte. Der Apotheker klagt in einem anderen Verfahren auch gegen den Entzug seiner Approbation.
In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2010 hatte der Apotheker zwei Gäste der Bonner Kneipe „Zur Gemütlichen Ecke“ durch ein offenes Fenster mit der Phosphorsäurelösung bespritzt – angeblich weil er kein Kölsch bekommen hatte. Wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilte ihn das Landgericht Bonn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung.
Der Apotheker klagte jetzt gegen den Entzug seiner Betriebserlaubnis. Eigentlich hatte ihm die Aufsichtsbehörde schon im April 2010 keine Genehmigung erteilen wollen, weil er bereits wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war und vom Gefängnis aus ein Salzsäureattentat auf seine Ex-Freundin geplant hatte.
Doch der Apotheker hatte sich vor Gericht durchgesetzt und Ende 2010 die Betriebserlaubnis erhalten. Dass er zwischenzeitlich seinen „Spritzen-Angriff“ gestartet hatte, war der Behörde zu dieser Zeit nicht bekannt.
Nach der neuerlichen Verurteilung griff die Behörde durch und entzog die Betriebserlaubnis im Mai 2012 mit sofortiger Wirkung. Wer eine so schwere Straftat verübe, sei nicht geeignet, eine Apotheke zu führen, so die Begründung.
Der Apotheker wehrte sich vor Gericht: Der Vorfall in der Kneipe stehe nicht im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung, da sich dieser außerhalb der Apotheke und außerhalb der Dienstzeit zugetragen habe. Seine Berufspflichten habe er stets ordnungsgemäß und ohne Beanstandungen erfüllt, so der Apotheker.
Das Verwaltungsgericht Köln gab der Behörde recht: Der Apotheker habe sein Fachwissen und den privilegierten Zugang zu gefährlichen Substanzen zur Begehung einer Straftat ausgenutzt. Das ihm in seiner Funktion als Apothekeninhaber entgegengebrachte Vertrauen werde damit zerstört, heißt es in der Urteilsbegründung.
Die Richter ließen weder gelten, dass die verwendeten Spritzen angeblich nicht aus dem Bestand der Apotheke waren noch den Einwand des Apothekers, es gebe im freien Handel gefährlichere Substanzen als Phosphorsäure. Einem Apotheker, der Gefahrstoffe aus seiner Offizin einsetze, um vorsätzlich andere Menschen zu schädigen, fehle es an der persönlichen Eignung zum Betrieb einer Apotheke, so die Richter.
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