Ärzte müssen es hinnehmen, wenn ihr Name bei schweren beruflichen Verfehlungen öffentlich genannt wird. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wies die Beschwerde eines Facharztes aus Nordrhein-Westfalen zurück, der gegen ein Urteil des Berufsgerichts vorgegangen war. Sein Fall war ohne Anonymisierung in der Standespresse bekannt gemacht worden.
Die Ärztekammer hatte dem Internisten vorgehalten, Rechnungen für Privatpatienten geschrieben zu haben, die nicht in Einklang mit der Gebührenordnung für Ärzte standen. Dabei ging es um die Abrechnung von „Sitzungen“ ohne persönliche Anwesenheit von Patienten in der Praxis.
Das Berufsgericht hatte entschieden, dass der Internist in vier untersuchten Fällen gegen seine Berufspflichten verstoßen habe und ordnete deswegen den Entzug des passiven Berufswahlrechts sowie eine Geldbuße in Höhe von 25.000 Euro an. Außerdem entschieden die Richter, dass die Ärztekammer berechtigt sei, das Urteil im Rheinischen Ärzteblatt zu veröffentlichen.
Die volle Namensnennung setze den Arzt zwar in der Öffentlichkeit herab und sei negativ für seine soziale Stellung. Die Öffentlichkeit habe aber ein berechtigtes Interesse an einer solchen Information, erklärten die Richter. Die Abrechnungspraktiken des Arztes könne anderen Praxen als negatives Vorbild dienen.
Der Internist ist Vorsitzender des gesundheitspolitischen Arbeitskreises einer Partei, Mitglied einer Ärztevereinigung und Mitglied des Vorstandes einer Kreisstelle der Kassenärztlichen Vereinigung.
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