Ärztebewertung

Urteil: Negative Zahnarzt-Bewertung löschen

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Eine negative Internet-Bewertung über die Arbeitsqualität eines Zahnarztes muss nach einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth gelöscht werden. Die Zivilkammer hat der Unterlassungsklage des Zahnmediziners aus dem Großraum Nürnberg vorläufig stattgegeben.

Der Kläger hatte sich dagegen zur Wehr gesetzt, von einem anonymen Patienten in einem Internetportal als fachlich inkompetent und vorrangig an eigenen wirtschaftlichen Interessen orientiert dargestellt zu werden. Der Zahnarzt hatte die Löschung des Beitrages verlangt, weil er eine entsprechende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe. Die Kritik sei also schon aus diesem Grund falsch.

Das Portal hätte auf die konkrete Beanstandung des Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger prüfen und sich von dem vermeintlichen Patienten einen Nachweis für die Behandlung vorlegen lassen müssen, begründete das Gericht die einstweilige Verfügung. Weil dies nicht geschehen sei und möglicherweise eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes vorliegen könnte, hafte der Anbieter unabhängig von der Richtigkeit des Beitrags. Der Internetprovider hatte bereits angekündigt, im Falle einer Niederlage ein Hauptsacheverfahren betreiben zu wollen.

 

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