LSG-Urteil

Erpressung: Keine Entschädigung für Apothekerin

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Berlin -

Eine Apothekerin, die erpresst wurde, hat laut Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) keinen Anspruch auf staatliche Opferentschädigung. Erst bei einem tätlichen Angriff komme eine Leistung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Betracht, so die Richter. Bei dem Fall sei es allerdings bei dem bloßen Androhen von Gewalt geblieben.

Im konkreten Fall war eine Apothekerin aus dem Kreis Goslar in fünf Erpresserschreiben zur Zahlung von 9000 Euro aufgefordert worden. Der Täter drohte damit, sie und ihre Kinder zu töten, das Haus anzuzünden, Gift in Lebensmittelgeschäften zu verteilen und Attentate auf fahrende Autos zu verüben.

Gemeinsam mit der Polizei hatte die Apothekerin Geldpakete hinterlegt – die Übergabe war allerdings gescheitert, weil der Täter die Pakete aus Angst vor Entdeckung nicht abholte. Er wurde später von der Polizei gefasst.

Die Apothekerin klagte wegen massiver psychischer Schäden auf eine Entschädigung. Bei ihr bestehe ein posttraumatisches Belastungssyndrom mit Angstzuständen und Schlafstörungen. Die Klage wurde in erster und nun auch in zweiter Instanz abgewiesen.

Die Erpresserschreiben und beispielsweise selbst das Drohen mit einem Messer in eineinhalb Metern Entfernung stellten keinen tätlichen Angriff dar, so die Richter. Auch für die Annahme eines sogenannten Schockschadens müsse es zunächst einen tätlichen Angriff gegeben haben. Ein solcher liege aber nur „bei einer gegen die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person gerichteten Kraftentfaltung“ vor.

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