BGH: Ärzte müssen mit Jameda leben APOTHEKE ADHOC, 25.09.2014 11:36 Uhr
Ärzte können nicht einfordern, von Onlinebewertungsportalen gelöscht zu werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und die Klage eines niedergelassenen Gynäkologen aus München abgewiesen, der die komplette Löschung seines Profils auf dem Bewertungsportal Jameda verlangt hatte. Laut den Richtern entspricht das Bewertungsportal dem „öffentlichen Interesse“ am Austausch im Internet.
Auf dem Portal zur Arztsuche und –bewertung können Internetnutzer kostenfrei Informationen über Ärzte und andere Heilberufler abrufen. Dazu zählen Basisdaten, wie Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten. Soweit vorhanden, sind aber auch Bewertungen des Arztes einsehbar.
Um eine solche Bewertung abgeben zu können, muss sich der Nutzer zuvor mit einer beliebigen E-Mail-Adresse registrieren, die Angabe des Namen ist nicht notwendig. Über den Münchener Gynäkologen hatten Patienten von Januar bis Mitte März 2012 drei Bewertungen abgegeben: „Toller Arzt – sehr empfehlenswert“, „na ja…“ sowie „Kompetenter netter Arzt, sehr zu empfehlen!“
Trotz der tendenziell positiven Aussagen verlangte der Arzt, alle Daten über ihn zu löschen. Er berief sich auf sein Persönlichkeitsrecht. Sowohl das Amts- als auch das Landgericht wiesen die Klage jeweils im Oktober 2012 und Juli 2013 ab. Der BGH entschied nun ebenso und argumentierte, das Recht auf Kommunikationsfreiheit habe Vorrang gegenüber dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.
Bei dem Bewertungsportal handle es sich nicht um die Privatsphäre, sondern nur um die „Sozialsphäre“. Als niedergelassener Arzt stelle man sich dem freiem Wettbewerb, deswegen sei der Schutz des Persönlichkeitsrecht nicht stark ausgeprägt. Jameda sei deshalb berechtigt, Daten des Klägers zu erheben, zu speichern und zu nutzen.
Schon einmal im Juli hatte der BGH zugunsten der Internetportale entschieden. Demnach müssen Internetdienste die Namen anonymer Nutzer nicht an Privatpersonen herausgeben, selbst wenn über diese Lügen verbreitet wurden. Damit stärkten die Richter den Schutz der Anonymität im Internet. In dem Fall ging es um eine Arztbewertung auf dem Portal Sanego.
Ohnehin dürfte die Herausgabe von Namen mitunter schwierig sein, da die Registrierung auf solchen Portalen nicht immer einen Rückschluss auf die Person zulässt. Lediglich falsche Behauptungen können untersagt werden, diese werden dann von den Portalen gelöscht.