Krankentagegeld

Urteil gegen Pharmareferentin

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Krankentagegeld gibt es nur dann, wenn man aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht arbeiten kann. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Das Gericht wies damit die Klage einer Pharmareferentin gegen ihre Krankentagegeldversicherung ab. Wenn der Versicherte auch nur teilweise in der Lage ist zu arbeiten, muss die Versicherung nach dem Richterspruch keinen Cent mehr zahlen.

Die Klägerin war über längere Zeit krankgeschrieben. Während dieser Zeit erhielt sie Krankentagegeld. Die Versicherung forderte unterdessen eine Nachuntersuchung. Diese ergab, dass die Frau eingeschränkt arbeiten könne. Daraufhin lehnte die Versicherungen mit Verweis auf die Vertragsbedingungen weitere Zahlungen an die Frau ab. Die Klägerin meinte dagegen, die Regelungen seien rechtswidrig.

Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die der Versicherer sich berufe, benachteiligten die Klägerin nicht unangemessen. Vielmehr gehöre es zur Vertragsfreiheit, dass eine Versicherung nur zahle, wenn der Versicherte unter keinen Umständen arbeiten kann.

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