Hausdurchsuchungen aufgrund vager Verdachtsmomente sind unverhältnismäßig und verstoßen gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gilt das vor allem dann, wenn sich die Ermittlungen auf ein nicht sonderlich gravierendes Delikt richten. Damit beanstandeten die Karlsruher Richter eine vom Amts- und Landgericht Bonn angeordnete Durchsuchung einer Arztpraxis, bei der es um einen angeblichen Abrechnungsbetrug in Höhe von 75 Euro ging.
Der Verdacht stützte sich allein auf die Behauptung einer Patientin, eine von ihrer Ärztin abgerechnete Ultraschalluntersuchung habe in Wahrheit nicht stattgefunden. Der Bonner Justiz reichte das für einen Durchsuchungsbeschluss, der neben der Praxis auch die - von der Polizei letztlich nicht durchsuchte - Wohnung und die Autos der Ärztin umfasste. Selbst durch die Vorlage der fraglichen Ultraschallbilder mit Datum sowie dem Namen der Patientin konnte die Medizinerin die Razzia nicht abwenden.
Nach den Worten des Karlsruher Gerichts war die Aktion unverhältnismäßig. „Die Verdachtsgründe bewegten sich im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen, die eine Durchsuchung unter keinen Umständen rechtfertigen konnten“, heißt es im Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats. Zudem hätten die Bonner Richter berücksichtigen müssen, dass bei einer Razzia in einer Arztpraxis empfindliche Daten anderer Patienten gefährdet seien.
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