Dokumentationspflichten

Tierarzneimittel: Apotheker ruft zum Boykott auf Sandra Piontek, 15.08.2024 15:09 Uhr

Die aufwendige Dokumentation für Tierarzneimittel muss nicht für Privatversicherte geführt werden. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Dr. Jozef Dobija, Inhaber der Paul Gerhardt Apotheke in Berlin, ärgert sich über die Dokumentationspflichten von Tierarzneimitteln.„Bei der Abgabe von Medikamenten bei privatversicherten Patienten müssen wir dagegen nichts dokumentieren“, so der Apotheker. „Ich möchte eine bundesweite Boykottaktion organisieren.“

Wenn Humanarzneimittel für Tiere in der Apotheke abgegeben werden, muss dies dokumentiert werden. Das gilt auch für Rezepturen und OTC-Arzneimittel, denn Letztere dürfen ohne Verschreibung nicht mehr für die Anwendung an Tieren abgegeben werden. Über diese Regelung ärgert sich Dobija: „Bei der Abgabe von Medikamenten an privatversicherte Personen müssen wir die Medikamente auch nicht dokumentieren. Aber bei Tierarzneimitteln soll ich diesen Aufwand betreiben. Gegen diese kranke Regelung werde ich vorgehen“, so der Inhaber.

Salopp gesagt: „Kommt Frau Müller-Meier-Schmidt mit einem Privatrezept über ein Antibiotikum für Katze Lucy in die Apotheke, habe ich einen unfassbaren Aufwand für Dokumentation. Diesen habe ich nicht, wenn eine privatversicherte Person ein Antibiotikum bekommt. Das sind doch keine haltbaren Zustände“, ärgert er sich. „Was sollen wir denn noch alles machen? Für solche sinnlosen Tätigkeiten habe ich keinerlei Verständnis.“

Konkret: Für alle Medikamente, die nach dem neuen Gesetz eine tierärztliche Verordnung erfordern (Rx- und OTC-Humanarzneimittel, verschreibungspflichtige Tierarzneimittel sowie Rezepturen), besteht eine Dokumentationspflicht gemäß Artikel 103 Abs. 3, 88 Abs. 2 VO (EU) 2019/6.

Bei Erwerb sind Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine aufzubewahren, aus denen sich Folgendes ergibt:

  • Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten
  • Bezeichnung und Menge des Arzneimittels, einschließlich seiner Chargenbezeichnung
  • Datum des Erwerbs

Bei Abgabe ist ein Doppel oder eine Kopie der Verschreibung mit Aufzeichnungen über Folgendes aufzubewahren:

  • Name und Anschrift der Empfängerin bzw. des Empfängers
  • Name und Anschrift der verschreibenden Tierärztin bzw. des verschreibenden Tierarztes
  • Bezeichnung und Menge des Arzneimittels einschließlich seiner Chargenbezeichnung
  • Datum der Abgabe
  • Zulassungsnummer

Dabei gilt: Die entsprechenden Nachweise sind mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre (§ 22 Abs. 1 S. 1 ApBetrO) aufzubewahren.

Der Pharmazeut hat diese Dokumentationen satt: „Ich werde das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Berlin anschreiben.“ Ab dem 1. September wird er die Verordnung über der Tierarzneimitteldokumentation boykottieren. Mehr noch: „Es soll ein bundesweiter Boykott werden, ich rufe dazu auf, dass alle Kollegen und Kolleginnen sich beteiligen.“

Dobija hat ein Dokument erstellt, das auf seiner Homepage kostenlos zum Download zur Verfügung steht: „Jeder soll an seine zuständige Aufsichtsbehörde schreiben, dass er die Dokumentation ab dem 1. September nicht mehr ausführt“, so der Inhaber.