Zahnärzte dürfen von Kassenpatienten kein Geld für die Erstellung eines Behandlungsplans verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Patient den Therapievorschlag ablehnt. „Ein Heil- und Kostenplan, der bei der Kasse eingereicht wird, ist für den gesetzlich versicherten Patienten nicht kostenpflichtig“, erklärte Reiner Kern von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). „Lehnt der Patient den erstellten Behandlungsplan ab, ist das für den Arzt zwar ärgerlich, weil er großen Aufwand hatte. Aber Geld darf er auch dann nicht verlangen.“
Gleiches gelte für Kostenvoranschläge, die im Normalfall nicht bei der Kasse eingereicht werden - zum Beispiel wenn der Patient ein Keramik-Inlay statt eine von der Kasse bezahlte Amalgam-Füllung wünscht. „Mit dem Voranschlag hat der Patient im Voraus weitgehend Klarheit über die Kosten der Therapie“, so der Experte.
Den Kostenvoranschlag sollte ein Zahnarzt nach bestem Wissen und Gewissen erstellen. Es gibt aber keine Regelung, wonach der Mediziner in der Endabrechnung - ähnlich wie ein Handwerker - nur einen maximalen Satz auf den Kostenvoranschlag aufschlagen darf. Weicht die Endrechnung stark von der vorangegangenen Schätzung ab, sollte sich der Patient dies allerdings vom Arzt erläutern lassen, rät Kern.
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