FSA siegt vor Gericht

Teure Arztgeschenke unzulässig

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Pharmaunternehmen dürfen Ärzten keine teuren Geschenke machen. Dies entschied die 1. Handelskammer des Landgerichts München I. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gebiete es, dass der Mediziner bei der Verschreibung von Medikamenten sich allein von den Interessen des Kranken leiten lasse. In dem Verfahren ging es um ein Pharmaunternehmen, das Ärzten kostenlose Informationen externer Unternehmensberater und einen um mehrere hundert Euro billigeren Wasserspender angeboten hatte.

Geklagt hatte der Verein zur Freiwilligen Selbstkontrolle (FSA) für die Arzneimittelindustrie, der unter anderem die Zusammenarbeit von Pharmaunternehmen mit Ärzten überwacht. Die Angebote der beklagten Firma hielt der FSA für unlauter. Die Ärzte würden dadurch motiviert, als Gegenleistung die Medikamente des Unternehmens zu verschreiben, lautete sein Argument. Die Pharmafirma bestritt hingegen eine Beeinflussbarkeit der Ärzte. Außerdem gelte das Verbot von Geschenken im Heilmittelwerbegesetz nur für direkt auf das Produkt bezogene Werbung, nicht aber für reine Imagewerbung. Das Landgericht München I verbot jedoch dem Unternehmen derlei Angebote. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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