TCM-Rezeptur

Beihilfe bittet Apotheker um Hilfe

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Berlin -

Ein Patient forderte Beihilfe für eine verordnete Rezeptur der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM). Seine Klage wurde vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (VG) verhandelt. Im Verfahren wurde auch ein Apotheker als Experte befragt. Demnach ist TCM-Rezeptur zwar apothekenpflichtig, jedoch nicht verschreibungspflichtig. Laut Urteil kann für die Kosten der Präparate daher keine Beihilfe beantragt werden.

Im konkreten Fall hatte ein beihilfeberechtigter Patient bei der Bundesfinanzdirektion Beihilfe für eine ärztlich verordnete TCM-Rezeptur beantragt. Das Präparat sei notwendig und helfe ihm seit Jahren, auf andere Arzneimittel mit Nebenwirkungen zu verzichten. Er wollte für die Kosten von 79,60 Euro Beihilfe beziehen.

Die Bundesfinanzdirektion lehnte die Kostenerstattung jedoch ab. Zur Begründung hieß es, dass es sich bei der Rezeptur zwar um ein apotheken-, nicht aber um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handele. Grundsätzlich seien aber nur rezeptpflichtige Medikamente erstattungsfähig. Für diese Einordnung hatte die Bundesfinanzdirektion bei einer Apotheke eine fachliche Stellungnahme eingeholt.

Der Patient klagte gegen diesen Entscheid vor dem VG Augsburg. Denn es sei nicht erkennbar, dass es in der Apotheke, in der die Zweitmeinung eingeholt wurde, einen Sachverständigen gebe. Dieser hätte jedoch an einem Gutachten beteiligt werden müssen.

Das VG sah es anders: Ein Sachverständiger sei für den Fall gar nicht notwendig, da kein Gutachten gefordert sei. Stattdessen habe die Apotheke lediglich eine Stellungnahme abgegeben. Eigentlich hätte der Patient diese Fachauskunft anfordern müssen, weil er zur Mitwirkung verpflichtet sei.

Für die TCM-Rezepturen könne keine Beihilfe gezahlt werden, da sie keine verschreibungspflichtigen Bestandteile enthalte, so das Gericht. Nicht rezeptpflichtige Arzneimittel seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Der Patient kann daher die Kosten keine Beihilfe erhalten.

Ausnahmen gelten nur, wenn die Medikamente für höchstens Zwölfjährige oder höchstens 18-Jährige mit Entwicklungsstörungen bestimmt seien. Auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die als Spritzen, Salben oder Inhalationen bei einer ambulanten Behandlung eingesetzt werden, können erstattet werden. Wenn ein Arzt das Präparat gegen eine schwerwiegende Krankheit verordnet, könnte für das Medikament ebenfalls Beihilfe beantragt werden. Keine diese Ausnahmen würden im konkreten Fall zutreffen, so die Augsburger Richter. Gegen die Entscheidung hat der Patient keine Berufung eingelegt.

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