Der Fall der Gießener Ärztin Kristina Hänel, die unerlaubt für Schwangerschaftsabbrüche geworben haben soll, kommt erneut vor
Gericht. Ihre Verurteilung wurde aufgehoben.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben. Hintergrund sei die seit Ende März geänderte Rechtslage, teilte das Gericht Mittwoch in Frankfurt mit. Das Landgericht Gießen müsse sich nun erneut mit dem Fall befassen.
Hänel war im November 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt worden. Das Gericht begründete dies damit, dass Hänel auf ihrer Homepage für Schwangerschaftsabbrüche werbe, was gegen den Paragrafen 219a im Strafgesetzbuch verstoße, der das öffentliche Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen untersagt. Der Fall hatte in Deutschland eine breite Debatte darüber ausgelöst, welche Informationen Ärzte zu Schwangerschaftsabbrüchen straflos geben dürfen.
Hänels Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wies das Landgericht Gießen im Oktober 2018 ab. Ihr Anwalt hatte damals in seinem Plädoyer den Paragrafen 219a in seiner jetzigen Form als verfassungswidrig bezeichnet, da er die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht der schwangeren Frauen verletze. Schließlich wurde Ende März dieses Jahres der umstrittene Paragraf um einen Absatz ergänzt, der Klarheit und Rechtssicherheit für Ärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen schaffen soll, unter welchen Voraussetzungen sie straflos öffentlich über Schwangerschaftsabbrüche informieren dürfen. Das Oberlandesgericht in Frankfurt wies darauf hin, dass die neue Rechtslage zu einer günstigeren Bewertung für die Angeklagte führen könne.
Erst Mitte Juni war in Berlin das erste Mal seit der Reform des Artikels ein Urteil auf dessen Grundlage ergangen: Zwei Berliner Frauenärztinnen wurden „unzulässiger Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ verurteilt. Sie müssen eine Geldstrafe von jeweils 2000 Euro zahlen. Die beiden 56- und 52-jährigen Ärztinnen hatten auf der Internetseite ihrer gemeinsamen Praxis angegeben, dass zu ihren Leistungen auch medikamentöse, narkosefreie Schwangerschaftsabbrüche „in geschützter Atmosphäre“ gehören. Damit sah das Gericht den Tatbestand aus §219a erfüllt, denn weitergehende Informationen wie die etwa zu Methode sind weiterhin unzulässig.
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