Wer einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorlegt, um ein Impfzertifikat zu erhalten, begeht eine Straftat. Das hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschieden.
Nach Einführung des Impfnachweises war zunächst unklar, ob das Vorlegen einer Fälschung in der Apotheke überhaupt als Straftat geahndet werden kann. Als Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse galt nach § 279 Strafgesetzbuch (StGB) zunächst nur der Einsatz eines solchen Zeugnisses zur Täuschung einer Behörde oder einer Versicherung – die Vorlage in Apotheken war hiervon nicht erfasst. Erst im Herbst wurden die Paragrafen 277, 278 und 279 StGB geändert, sodass die Rechtslage seitdem eindeutig ist.
Fälle aus der Zeit wurden von den Gerichten zum Teil unterschiedlich beurteilt. Auch das Amtsgericht Stade sprach einen Angeklagten Ende Januar frei, weil sein Fall in die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Regelungen fiel.
Dieses Urteil hat das OLG Celle jetzt aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Senat schloss sich einer bereits von den OLG Hamburg und Stuttgart vertretenen Auffassung an: Der Tatbestand des § 279 StGB solle den Täter im Vergleich zur Urkundenfälschung nicht begünstigen und sperre deshalb eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht. Wer einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorgelegt hat, habe sich deshalb nach der damaligen Rechtslage wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht.
Das Amtsgericht muss jetzt näher feststellen, ob der vorgelegte Impfpass tatsächlich gefälscht war – und dann ein neues Urteil fällen.
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