Apotheker können wie jeder andere Anlieger an Sanierungskosten der angrenzenden Straßen und Plätze beteiligt werden. Zwar ist die Stadtverwaltung an Auflagen gebunden, wirklich wehren kann man sich gegen die Umlage aber nicht. Vorbereiten können sich die Inhaber aber schon – und wenigstens Steuern sparen.
„Nachträgliche Straßenbaukosten für die bauliche Veränderung des Straßenbelags und der Gehwege sind bei Grundstücken im Betriebsvermögen als Betriebsausgaben sofort abziehbar“, erklärt Martin Weidemann, stellvertretender Leiter der Steuerabteilung bei der Treuhand Hannover.
Etwas anderes gelte nur, wenn das Grundstück sich in seiner Substanz und seinem Wesen verändert beziehungsweise wenn sich der Wert des Grundstücks aufgrund einer besseren Nutzbarkeit erhöht. Bei den meisten Baumaßnahmen der öffentlichen Hand sollte die Sanierung und Umgestaltung von Zuwegungen und umliegenden Plätzen allerdings keine Werterhöhung hinsichtlich der umliegenden Grundstücke auslösen, so Weidemann.
Ein Straßenbaubeitrag von beispielsweise 100.000 Euro kann laut Treuhand Hannover als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dies ergäbe eine Einkommensteuerersparnis von bis zu 45.000 Euro, so die Beispielrechnung der Steuerberatungsgesellschaft.
„Da es sich bei Straßenbaukosten um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt, besteht zudem die Möglichkeit zur Bildung einer Rückstellung“, erklärt Weidemann weiter. Diese sei zu bilden, sobald die wirtschaftliche Belastung eingetreten ist. Da die Straßenbaukosten in der Regel erst nach Abschluss der Baumaßnahme erhoben werden, ist das vor dem Zahlungszeitpunkt der Fall.
Mit der Rückstellung wird der Aufwand also vorverlagert. Im Idealfall tritt die Steuerentlastung somit bereits ein, bevor die Beiträge zu zahlen sind. Wenn etwa im Jahr 2015 mit einer Baumaßnahme begonnen wurde, die 2016 fertiggestellt und die Beiträge erhoben wurden, wird der Treuhand zufolge im Rahmen der Steuerklärung für 2015 der geschätzte Aufwand als Rückstellung geltend gemacht. „Im Jahr 2016 fließen somit 45.000 Euro Steuererstattung zu, welche zur Zahlung der Anliegerbeiträge zur Verfügung stehen“, erklärt Weidemann.
Fällig werden die Straßenbeiträge meist erst ein oder zwei Jahre, nachdem die Bauarbeiten beendet sind. Nach der Schlussrechnung hat die Stadt dann vier Jahre Zeit, die Beiträge abzurechnen, bevor sie verjähren. Die Höhe des individuellen Beitrags für Anlieger errechnet sich aus mehreren Faktoren wie Größe, Fläche und Nutzbarkeit des jeweiligen Grundstücks. Bei der Einstufung der Straße wird zudem in Betracht gezogen, wie groß der Vorteil der Anlieger von der Baumaßnahme ist.
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