Steuerrecht

Zahnarztfrau nicht gewerblich tätig

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Berlin -

Keine Pflicht zur Gewerbsteuer: Eine Zahnarztfrau, die in der Praxis ihres Ehemannes für Praxisorganisation, Schriftverkehr, Personalverwaltung und Abrechnung zuständig ist, erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und keine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin, ihr Ehemann Zahnarzt. 2006 kam die Krankenversicherung der Frau zu dem Ergebnis, dass ihre Arbeit in Praxis ihres Ehemannes nicht als abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten sei und befreite die Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 1997 von der Sozialversicherungspflicht. Darum erstattete die Deutsche Rentenversicherung die zu Unrecht erhobenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung von jeweils rund 42.000 Euro an die Klägerin.

Das Finanzamt führte dann eine Betriebsprüfung durch. Nach Auffassung der Prüfer war das Arbeitsverhältnis der Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes auch steuerlich nicht anzuerkennen. Es behandelte die von der Klägerin erklärten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit als gewerbliche Einnahmen und erließ für die Streitjahre 2007 und 2008 entsprechende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag. Nach erfolglosem Einspruch dagegen klagte die Frau. Sie machte geltend, dass die Kriterien des Sozialrechts nicht mit denen des Steuerrechts vergleichbar seien.

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in der Praxis ihres Mannes als Arbeitnehmerin und nicht als Gewerbetreibende tätig war und dass sie deshalb keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt hat. Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung habe für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit vorliege, keine Bindung.

Eine selbstständige Tätigkeit liegt laut Gericht dann vor, wenn sie auf eigene Rechnung, eigene Gefahr und in eigener Verantwortung verrichtet werde. Für ein Arbeitnehmerverhältnis sprächen dagegen persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und Bezüge, Urlaubsanspruch, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall sowie weitere Kriterien.

Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin als Arbeitnehmerin anzusehen, heißt es in der Begründung. Ihre vertraglichen Hauptpflichten seien eindeutig im schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt und auch entsprechend durchgeführt worden.

Für ihre Tätigkeit habe sie einen festen Lohn bezogen. Ihr stehe auch nicht unbegrenzt Urlaub zu, den sie nach Belieben wählen könne. Sie nehme wie die übrigen Angestellten dann Urlaub, wenn die Praxis geschlossen oder der Urlaub mit den anderen Mitarbeiterinnen abgestimmt sei.

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