Ärztekammern

Sterbehilfe als Berufsfreiheit

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Medizinern darf nicht generell von ihrer Ärztekammer verboten werden, Patienten tödliche Substanzen für einen Suizid zu überlassen. Zu diesem Urteil kommen Richter am Verwaltungsgericht Berlin. Ein generelles Verbot verstoße gegen die Gewissensfreiheit und die Freiheit der Berufsausübung.

In Berlin hatte die Kammer einem Arzt, der zum damaligen Zeitpunkt zweiter Vorsitzender des Sterbehilfevereins Dignitate war, im Jahr 2007 untersagt, anderen Personen todbringende Substanzen für deren beabsichtigten Suizid zum Gebrauch zu überlassen. Dagegen hatte der Mediziner vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht. Er argumentierte vor Gericht, dass er auch außerhalb seiner Vereinsarbeit mit solchen Ausnahmefällen konfrontiert sei.

In ihrer Urteilsbegründung erklärten die Richter, die Ärztekammer dürfe die Berufsausübung ihrer Mitglieder zwar auf der Grundlage des Berliner Kammergesetzes überwachen und bei drohenden Pflichtverstößen Untersagungsverfügungen erlassen. Zu den Geboten der ärztlichen Berufspflicht zähle unter anderem auch ein allgemeines Verbot des ärztlich assistierten Suizids, gegen das die Überlassung todbringender Medikamente an sterbewillige Personen verstoße.

Gemessen am verfassungsrechtlichen Maßstab der Freiheit der Berufsausübung und der Gewissensfreiheit des Arztes habe aber kein uneingeschränktes Verbot des ärztlich assistierten Suizids ausgesprochen werden dürfen. Es sei nicht mit den Grundrechten vereinbar, ärztliche Beihilfe zum Suizid auch dann zu verbieten, wenn der Arzt den Patienten durch eine lange persönliche Beziehung kenne und dieser eine Selbsttötung wünsche, da es keine alternativen Mittel zur Leidensbegrenzung gebe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils haben die Berliner Richter Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

 

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