Die seit Anfang 2004 geltende Begrenzung des Kassenzuschusses auf 50 Prozent bei der Finanzierung einer künstlichen Befruchtung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem aktuellen Beschluss entschieden. Die Karlsruher Richter verwiesen in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den Ermessensspielraum des Gesetzgebers. Die Entstehung einer Familie mit staatlichen Mitteln zu fördern, stehe in dessen Ermessen, so das Gericht. Paare haben damit weiterhin keinen Anspruch auf eine volle Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung durch die Kasse.
Auf die jüngste Diskussion um eine stärkere finanzielle Förderung hat die Entscheidung aber keine Auswirkung. In der Frage, ob dem Gesetzgeber zusätzliche Leistungspflichten aufzuerlegen seien, müsse sich das BVerfG sehr zurückhalten.
Eine Kammer des Ersten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaars mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an. Die Kläger, die wegen einer medizinisch nicht geklärten Sterilität eine künstliche Befruchtung geplant hatten, forderten von ihrer Krankenkasse die Übernahme der gesamten Kosten der Behandlung. Nach den Worten des Gerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, künstliche Befruchtung nicht als Behandlung einer Krankheit einzustufen, sondern dafür eine eigenständige Leistungspflicht der Versicherung zu schaffen.
Anfang der Woche hatte sich Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen (CDU) für eine finanzielle Förderung künstlicher Befruchtung ausgesprochen. Steuerfinanzierte Zuschüsse sollten nach ihrer Ansicht zwischen Bund und Ländern geteilt werden. Aus der CSU kam derweil die Forderung nach mehr Geld für die künstliche Befruchtung von Frauen über 40.
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