Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Nicht immer ist aber klar, wann eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Wichtig bei der Beantwortung der Frage ist, inwieweit ein Arbeitnehmer in die organisatorischen Abläufe auf seiner Arbeitsstelle integriert ist. Bei Pflegekräften auf einer Intensivstation etwa ist eine Befreiung schwierig. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hin.
Der Fall: Ein Krankenpfleger wollte feststellen lassen, dass er nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Er arbeitete auf Basis von Dienstleistungsverträgen auf Intensivstationen verschiedener Krankenhäuser. Er meinte, er unterliege in geringerem Maße als festangestellte Pflegekräfte ärztlichen Weisungen. Vor dem Sozialgericht in Köln bekam er zunächst Recht.
Das Urteil: Das Landessozialgericht entschied jedoch gegen den Krankenpfleger und für die Deutsche Rentenversicherung Bund. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine abhängige Beschäftigung vor, die sozialversicherungspflichtig ist. Ausschlaggebend sei die vollständige Eingliederung des Krankenpflegers in die organisatorischen Abläufe der Intensivstation.
Diese müssten am Wohl der schwerstkranken Patienten orientiert sein und unterlägen damit in allen entscheidenden Punkten den ärztlichen Vorgaben. Die möglicherweise größeren Freiheiten des Mannes reichten nicht aus, um davon auszugehen, dass er nicht weisungsgebunden, sondern selbstständig sei.
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