Der TÜV Rheinland muss im Rechtsstreit um mangelhafte Brustimplantate aus Frankreich keinen Schadenersatz an eine geschädigte Frau zahlen. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat die Berufung der Frau zurückgewiesen. Es ließ aber eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wegen der grundsätzlichen Bedeutung zu.
Der Klägerin waren der nach einer Operation zur Krebsvorsorge Implantate der französischen Firma Poly Implant Prothèse (PIP) eingesetzt worden, die unerlaubt mit billigem Industriesilikon gefüllt waren. Der TÜV Rheinland hatte bei PIP die Produktionsprozesse geprüft. Der Firma wurde auf dieser Grundlage das europäische CE-Siegel verliehen.
Die Frau warf dem TÜV vor, den Hersteller nicht ausreichend überwacht zu haben. Sie verlangte Schmerzensgeld von ursprünglich 100.000, später 40.000 Euro.
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