Streit um 95.000 Euro

Rezeptbetrug durch Angestellte: Apotheker haftet mit

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Berlin -

Zwei Frauen stehlen Medikamente und verkauften sie als Doping. Den Krankenkassen entsteht ein sechsstelliger Schaden. Ein Apotheker fordert nun Schadenersatz. Laut Gericht muss aber auch er haften.

Zehn Jahre nach einem Betrug mit Medikamenten unter Beteiligung einer seiner Angestellten darf ein Schweriner Apotheker auf Schadenersatz hoffen. Das Oberlandesgericht Rostock (OLG) erklärte bei einer Verhandlung am Freitag, dass entsprechende Ansprüche nach vorläufiger Rechtsauffassung zumindest teilweise berechtigt seien.

In dem Fall geht es um den Betrug einer Apothekenangestellten und einer Arzthelferin. Beide hatte das Landgericht Schwerin 2018 in einem Strafverfahren zu Bewährungsstrafen von einem Jahr und acht Monaten beziehungsweise zwei Jahren verurteilt. Sie hatten gestanden, dass sie zwischen 2012 und 2013 mit gefälschten Rezepten Medikamente gestohlen hatten, vor allem Aufputsch- und Wachstumsmittel, um sie in der Kraftsport-Szene zu Dopingzwecken zu verkaufen. Den Krankenkassen entstand dadurch ein Schaden in Höhe von knapp 370.000 Euro.

Klage gegen Arzt und Helferin

Der Apotheker hatte sich mit Krankenkassen auf eine Zahlung von fast 95.000 Euro geeinigt. Diesen Betrag fordert er in seiner Berufung gegen ein zivilrechtliches Urteil nun von der Arzthelferin, aber auch von dem Schweriner Endokrinologen, der diese damals beschäftigte. Der Apotheker macht gegen den Arzt unzureichende Praxisorganisation und Überwachung seiner Angestellten geltend. Mit seiner Angestellten hatte sich der Apotheker arbeitsgerichtlich geeinigt.

Der Vorsitzende Richter sagte am Freitag, dass seiner Auffassung nach alle vier, die beiden Frauen sowie Arzt und auch Apotheker, gegenüber den Krankenkassen haften müssen. Nicht nur habe der Arzt nicht überzeugend dargelegt, seine Pflichten erfüllt zu haben oder nachgewiesen, dass in seiner Praxis keine Blanko-Rezepte verwendet wurden. Auch der Apotheker habe nicht hinreichend nachgewiesen, dass er den Betrug nicht habe mitbekommen können.

„Hier hat es sich ja um ein ziemlich großes Volumen gehandelt“, sagte der Vorsitzende Richter. Das habe nicht so einfach durchrutschen können, zumal die Medikamente mitunter auch gekühlt worden seien, also schlecht versteckt werden konnten.

Der Anwalt der Arzthelferin erklärte das Geständnis seiner Mandantin aus dem Strafverfahren für nichtig. Dieses sei nur aus „prozesstaktischen Gründen“ erfolgt. Das Gericht habe damals mit einer Haftstrafe ohne Bewährung gedroht. Die Zivilkammer des OLG zeigte sich am Freitag davon nicht überzeugt. Nach ihrer vorläufigen Auffassung hat der Apotheker gegen den Arzt einen Anspruch von 50 Prozent des Schadens und gegen die Arzthelferin von 25 Prozent. Eine Entscheidung soll am 13. Oktober bekannt gegeben werden.

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