Reproduktionsmedizin

Samenspende: Kinder haben Recht auf Auskunft

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Berlin -

Kinder anonymer Samenspender haben das Recht, den Namen ihres leiblichen Vaters zu erfahren. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) im westfälischen Hamm in einem wegweisenden Urteil. Geklagt hatte eine 21-jährige Frau, deren Mutter sich 1990 mit Spendersamen befruchten ließ. Die Samenbank aus Essen muss der Tochter nun den Namen ihres biologischen Vaters nennen.

Der Anwalt der Frau sprach von einem Grundsatzurteil für alle Spenderkinder, forderte aber gleichzeitig eine gesetzliche Regelung ein. Der Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren (BRZ) sieht in der Entscheidung eine bessere Rechtslage für die gezeugten Kinder – aber auch für Ärzte.

Die Richter in Hamm werteten das im Grundgesetz festgelegte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit höher als das Recht eines Spenders auf Anonymität. Weil der beklagte Fortpflanzungsmediziner zur Auskunft verpflichtet sei, verstoße er gegen keine ärztliche Schweigepflicht und begehe keine Straftat, wenn er die Auskunft erteile, erläuterten die Richter. Eine Revision ist laut OLG nicht zugelassen.

Der Fortpflanzungsmediziner Dr. Thomas Katzorke beruft sich allerdings weiter darauf, dass die Daten zu dem Fall nicht mehr vorlägen. Die Unterlagen hätten damals nur zehn Jahre aufbewahrt werden müssen, sagte er. Die Richter nahmen dem Mediziner die Argumentation allerdings nicht ab. Bei einer Befragung hatte er sich in Widersprüche verstrickt und zugegeben, dass nicht alle Daten vernichtet wurden.

Der Anwalt von Klägerin Sarah P. kündigte an, die Herausgabe der Daten des leiblichen Vaters erzwingen zu wollen. Die Klägerin wollte sich persönlich nicht zu ihrem Erfolg äußern. Seit rund vier Jahren weiß die 21-Jährige, dass ihr Vater nicht ihr Erzeuger ist. Sie kämpft gemeinsam mit dem Verein Spenderkinder für das Recht, den biologischen Vater kennenzulernen.

Der Klägerin war es nach eigenen Angaben nicht um finanzielle Gründe gegangen. Und auch der Verein Spenderkinder betont immer wieder, dass ein möglicher Unterhalt kein Klagegrund gewesen sei. Ein Sprecher des OLG wies aber mit Blick auf Unterhalt und Erbrecht auf mögliche rechtliche Folgen des Urteils hin. „Wenn ein Klägerkind bei verheirateten Eltern die Vaterschaft anficht und bei dem biologischen Vater einklagt, besteht auch ein Anrecht auf ein Erbe oder Unterhalt“, erklärte OLG-Sprecher Christian Nubbemeyer.

Der Arbeitskreis für donogene Insemination (Spendersamenbehandlung) sprach sich für eine gesetzliche Regelung aus. In mehreren Urteilen des Bundesverfassungsgerichts sei betroffenen Kindern seit 1989 ein Auskunftsrecht zugesprochen worden. Dieses Recht sei gesetzlich jedoch immer noch ungeklärt. Eine Neuerung gibt es seit dem Jahr 2007: Unterlagen zur Samenspende müssen jetzt 30 Jahre aufbewahrt werden. Zuvor lag diese Frist bei zehn Jahren.

Zur Zahl der Betroffenen in Deutschland gibt es nur Schätzungen. Das Essener Novum-Zentrum für Reproduktionsmedizin, das Katzorke leitet, geht von rund 100.000 Kindern anonymer Samenspender aus.

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