Bundesverfassungsgericht

Raucherräume in Restaurants zulässig dpa/APOTHEKE ADHOC, 21.02.2012 13:20 Uhr

Berlin - 

Kippe zum Essen? Schon in Ordnung, sagt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Denn Rauchen wird nicht gefährlicher, wenn man dazu noch etwas isst. Restaurantbetreiber müssen die gleichen Möglichkeiten zur Einrichtung von Raucherräumen haben wie die Betreiber von Schankwirtschaften, argumentierten die Richter in Karlsruhe und erklärten damit eine Bestimmung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz von Passivrauchern für verfassungswidrig. Demnach durften reine Schankwirtschaften getrennte Raucherräume einrichten, Speisegaststätten hingegen nicht.

Weder der Schutz der Gesundheit von Angestellten noch von Gästen rechtfertige eine solche Unterscheidung, hieß es in der Urteilsbegründung. Die Richter verwiesen auf eine Stellungnahme des Deutschen Krebsforschungszentrums. Demnach mache es „aus wissenschaftlicher Sicht keinen Unterschied, ob die Aufnahme der Schadstoffe, die im Tabakrauch enthalten seien, in einer Schankwirtschaft oder in einem Speiserestaurant erfolge“.

Zudem verstoße die Regelung gegen die grundgesetzlich geschützte Freiheit der Berufsausübung. Eine vergleichbare Regelung zur Zulassung von Raucherräumen gibt es nach Angaben des Gerichts in anderen Bundesländern nicht. Dort gelte entweder ein striktes Rauchverbot oder die Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräumen werde unabhängig davon zugelassen, ob in den jeweiligen Gaststätten zubereitete Speisen angeboten werden oder nicht. Durch das Urteil dürften nun auch Speisegaststätten in Hamburg bis zu einer Neuregelung getrennte Raucherräume einrichten, teilte das Gericht mit.

Im Ausgangsverfahren am Hamburger Verwaltungsgericht hatte die Betreiberin einer Gaststätte in einem Autohof an der Autobahn A7 geklagt. Sie wollte den neben der Gaststube gelegenen Clubraum zum Raucherraum erklären.