Auch in Sachsen darf in kleinen Ein-Raum-Kneipen weiterhin geraucht werden. Diskotheken dürfen unter bestimmten Bedingungen Raucherzimmer einrichten. Damit waren die Verfassungsbeschwerden mehrerer Kneipen- und Diskothekenbetreiber gegen das sächsische Nichtraucherschutzgesetz erfolgreich, wie der Sächsische Verfassungsgerichtshof mitteilte.
Das gesetzliche allgemeine Rauchverbot sei mit dem Grundrecht der Betreiber kleiner Ein-Raum-Gaststätten auf Berufsfreiheit unvereinbar, entschieden die Leipziger Verfassungsrichter. Für Diskothekenbetreiber, denen es bisher untersagt war, Raucherräume einzurichten, sieht das Gericht den Gleichheitssatz verletzt. Der Landtag bekam bis zum 31. Dezember 2009 Zeit, den Nichtraucherschutz neu zu regeln.
Bis dahin darf laut Verfassungsgericht in Lokalen mit weniger als 75 Quadratmetern Fläche weiter geraucht werden. Unter 18-Jährige dürfen keinen Zutritt haben. Die Gaststätte muss deutlich als Raucherlokal gekennzeichnet sein. In Diskotheken, in denen unter 18-Jährige keinen Zutritt haben, dürfen die Betreiber ein Raucherzimmer einrichten. Dort darf aber nicht getanzt werden.
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