Die Gerüchteküche brodelt: Am 17. August wurde die Betriebserlaubnis der Süd-Apotheke in Ludwigshafen amtlich widerrufen. Die Kunden stehen vor geschlossenen Türen. Um die Schließung der Apotheke und die Zukunft des Unternehmens ranken sich Gerüchte.
Ende August kommen erste Gerüchte auf, dass der Süd-Apotheke die Betriebserlaubnis entzogen wurde. Doch auf Nachfrage in der Apotheke hieß es zunächst, es handele sich um einen Totalausfall der EDV wegen eines Stromausfalls vor zwei Tagen. Möglicherweise gab es einen Kurzschluss oder Kabelbrand, da es in der Apotheke verbrannt gerochen haben soll. Zu diesem Zeitpunkt wurden nur Abholer am Notdienstschalter bedient.
Doch wenige Tage später war die Internetseite der Apotheke abgeschaltet. Auf der Website ist jetzt nur noch zu lesen: „Sehr geehrter Besucher, wegen eines schweren Systemfehlers ist die Apotheke zurzeit geschlossen. E-Mails werden aber gelesen.“ Die Apothekerkammer wollte sich zu dem Fall nicht äußern.
Eine Sprecherin des zuständigen Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland Pfalz (LSJV) teilte auf Anfrage mit: „Die Betriebserlaubnis wurde gemäß §4 Abs.2 ApoG widerrufen, nachdem eine der in §2 Abs.1 ApoG aufgeführten Voraussetzungen entfallen sind.“ Aus Gründen des Datenschutzes kann die Behörde nicht mehr zur Begründung der Schließung sagen.
Inhaber Clemens Hampel möchte über die Hintergründe der Schließung nichts in der Zeitung lesen. Die Gerüchteküche brodelt. Doch weitere Mutmaßungen aus Ludwigshafen lassen sich nicht bestätigen. Auch der Apotheker, der die Süd-Apotheke dem Vernehmen nach übernehmen möchte, will sich zur Zeit zur Sache nicht äußern. Als Nachfolger im Gespräch ist jedenfalls Apotheker Hilmar Behrends, Besitzer der Ludwigs-Apotheke in Ludwigshafen. Noch möchte er zu etwaigen Kaufabsichten nichts sagen. Offiziell ist der Inhaberwechsel nicht. Beim LSJV in Mainz liegt derzeit kein Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis der Süd-Apotheke vor.
Die Gründe für die Schließung liegen noch im Dunkeln: Laut Apothekengesetz ist eine Erlaubnis für den Betrieb einer Apotheke dann zu erteilen, wenn der Antragsteller „voll geschäftsfähig ist, die deutsche Approbation als Apotheker und die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Unzuverlässigkeit wird unter anderem angenommen, wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die den Apotheker für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen, „oder wenn er sich durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Apothekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften unzuverlässig erwiesen hat“.
Inhaber müssen zudem eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie keine Vereinbarungen getroffen haben, die gegen das ApoG verstoßen. Kauf- oder Pachtvertrag müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Weitere Voraussetzung sind die nach Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vorgeschriebenen Räume sowie die gesundheitliche Eignung. Welche Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, ist nicht bekannt.
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