Praxisgebühr

Quittung für Vertretungsarzt aufheben dpa, 21.06.2012 14:06 Uhr

Berlin - 

Die Quittung über bereits gezahlte Praxisgebühr sollten Patienten vor allem in Ferienzeiten sorgfältig aufbewahren. Können sie diese nicht vorlegen, wenn sie während des Urlaubs ihres Arztes zu dessen Praxisvertreter gehen, müssen sie in der Regel die Gebühr erneut zahlen. Darauf weist die Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) hin.

Auch wenn Patienten während des laufendes Quartals die Quittung oder eine Überweisung nachreichen, erhalten sie das Geld nicht unbedingt zurück. Das hänge vom Entgegenkommen des Vertretungsarztes ab, so die UPD. Es bestehe kein Rechtsanspruch. Auch von der Krankenkasse könnten Patienten keine Rückzahlung fordern. Die Gebühr darf nur in Ausnahmefällen nicht erneut erhoben werden. Dies gilt beispielsweise, wenn der Patient den Arzt wegen einer Schutzimpfung oder einer Untersuchung zur Krebsfrüherkennung aufsucht.