Bundesfinanzhof

Prozesskosten steuerlich absetzbar

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Wer sich in einem Zivilprozess vor Gericht streitet, kann die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Von der Neuregelung sind auch Steuerzahler betroffen, die in den vergangenen Jahren einen Zivilprozess vor Gericht geführt haben.

Sie könnten nun auch rückwirkend Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, sagte ein BFH-Sprecher. Voraussetzung ist allerdings, dass die Klage vor einem Gericht Aussicht auf Erfolg hatte.

Ohne eine Rechtsschutzversicherung können Kosten für einen Zivilprozess je nach Streitwert oft Tausende Euro erreichen. Neben den Gebühren für das Gericht und die Anwälte zählen dazu auch Aufwandsentschädigungen für Zeugen und andere Ausgaben. In der Regel muss der Verlierer eines Prozesses die Kosten übernehmen, teilweise werden sie zwischen Kläger und Beklagtem aufgeteilt.

Bislang konnten Steuerzahler diese Kosten nur in Ausnahmefällen in ihrer Steuererklärung ansetzen. Mit dem aktuellen Urteil können sie unabhängig vom Gegenstand des Prozesses abgesetzt werden.

Im Zweifelsfall muss der Steuerzahler dem Finanzamt nachweisen, dass seine Chancen, den Prozess zu gewinnen, genauso hoch standen, wie ihn zu verlieren. Die Kosten mindern die Steuern zudem nur dann, wenn dadurch die Selbstbeteiligung für außergewöhnliche Belastungen überschritten wird. Die Höhe dieser Selbstbeteiligung richtet sich nach dem Jahreseinkommen.

Im konkreten Fall war die Klägerin nach einem Rechtsstreit mit ihrer Krankenversicherung auf Prozesskosten von rund 10.000 Euro sitzen geblieben und hatte erfolglos versucht, diese von der Steuer abzusetzen. Als das Finanzamt die Kosten nicht anerkannte, zog sie vor das Finanzgericht, wo sie ebenfalls scheiterte. Der BFH als oberstes deutsches Steuergericht hob das Urteil nun auf und verwies es zurück an das Finanzgericht. Dies muss nun entscheiden, ob die damalige Klage hinreichend Erfolgsaussichten hatte.

Die Frau war im Jahr 2004 durch eine Krankheit arbeitsunfähig geworden und hatte von ihrer Krankenversicherung Krankentagegeld erhalten. Sechs Monate später erhielt sie zudem die Diagnose Berufsunfähigkeit. Daraufhin stellte die Krankenversicherung ihre Zahlungen ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung mehr zur Zahlung von Krankentagegeld bestehe.

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