Abrechnungsfehler

Privatpatienten tragen Retaxrisiko

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München -

Privatpatienten dürfen Rechnungen ihres Arztes nicht ungeprüft an ihre Krankenversicherung weiterreichen. Wurden etwa nicht erbrachte Behandlungen abgerechnet, kann die Versicherung Geld zurückverlangen. Dies hat das Amtsgericht München festgestellt, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte eine Privatversicherte eine Bioresonanztherapie bekommen. Der behandelnde Arzt rechnete unter anderem eine Akupunktur- und eine Infiltrationsbehandlung ab, obwohl er diese nicht vorgenommen hatte. Die Patientin reichte die Rechnung bei ihrer Krankenversicherung ein, die die Behandlungskosten erstattete.

Nachdem die Versicherung aber erfahren hatte, dass die erstatteten Leistungen nicht erbracht worden waren, forderte sie das Geld von der Patientin zurück. Diese weigerte sich. Sie habe nicht bemerkt, dass in der Rechnung andere Positionen aufgeführt waren.

Die Versicherung hatte vor Gericht Erfolg: Die Patientin müsse den erstatteten Betrag zurückzahlen. Für den Versicherungsnehmer bestehe die Pflicht, die Rechnung vor dem Einreichen darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt worden seien. Er müsse die Versicherung auf etwaige Ungereimtheiten hinweisen. Dem Versicherungsunternehmen sei es nicht möglich, selbst Einblick zu nehmen, welche Behandlungen durchgeführt worden seien.

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