Ärztestreik

Praxisgebühr nur einmal fällig

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Bei einem Ärztestreik darf die Vertretung die Praxisgebühr nicht erneut einfordern. Patienten müssen also kein zweites Mal zehn Euro zahlen, wenn sie die Gebühr für das laufende Quartal bereits beim streikenden Arzt gezahlt haben. Darauf weist Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg hin. Eine Ausnahme gilt für die Notfallambulanz des Krankenhauses: Dort müssen Patienten die Praxisgebühr erneut zahlen.

Patienten haben bei einem Streik ein Recht auf medizinische Grundversorgung. „Daher ist jeder Arzt dazu verpflichtet, auf einen Vertreter zu verweisen, wenn er seine Praxis schließt“, erklärt Kranich. Für Notfälle muss ein Vertreter aus derselben Fachrichtung benannt werden. Fällt durch den Streik ein Termin aus, gibt es aber keine Vorgaben, wie schnell er nachgeholt werden muss.

 

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