Zuzahlungen

Praxisgebühr nicht abziehbar

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Die Praxisgebühr kann bei der Steuererklärung nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Laut Bundesfinanzhof (BFH) zählen nur solche Beiträge als Sonderausgabe, die in Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen.

Das ist bei der Praxisgebühr nicht der Fall. Sie ist laut Mitteilung des BFH vielmehr eine Art Selbstbeteiligung. Der Versicherungsschutz werde unabhängig von der Zehn-Euro-Zahlung gewährt.

Ein Ehepaar hatte gegen das Finanzamt geklagt. Es wollte für das Steuerjahr 2007 Praxisgebühr-Zahlungen in Höhe 140 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt hatte diese stattdessen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Weil die 140 Euro die zumutbare Belastungsgrenze für das Streitjahr nicht überstiegen, konnten sie nicht angerechnet werden. Daraufhin klagte das Ehepaar. Mit der Begründung, dass es sich bei der Praxisgebühr nicht um Sonderausgaben, sondern um Krankheitskosten handele, wies das Gericht die Klage ab. Nach dem ersten Verfahren vor dem Bundessozialgericht von 2009 verloren die Kläger nun auch das zweite.

 

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