Bundessozialgericht

Praxisfilialen nur in der Nähe dpa, 09.02.2011 14:39 Uhr

Kassel - 

Ärzte dürfen keine zweite Praxis eröffnen, wenn diese so weit vom Hauptsitz entfernt ist, dass deren Patienten darunter leiden könnten. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Es urteilte damit gegen den Wunsch eines Arztes aus Fulda, der eine Zweigpaxis in Bad Nauheim eröffnen und dort sechs Stunden pro Woche praktizieren wollte.

Die Versorgung in Fulda sei gefährdet, wenn sich der Arzt 128 Kilometer entfernt aufhalte, befand das Gericht. Zudem könne der Mediziner - der einzige Kinderkardiologe in Fulda - bei akuten Fällen nicht rechtzeitig an seinem Hauptsitz sein. Der Rechtsanwalt des Arztes hatte argumentiert, der Mediziner mache vor allem Ultraschall-Untersuchungen. Dies sei keine „notfallträchtige Tätigkeit“.

Bereits das Sozialgericht Marburg hatte die Entfernung als zu groß beurteilt. Laut Gesetz sind Zweigpraxen zulässig, wenn die Patienten am Zweitsitz besser und am Hauptsitz nicht schlechter versorgt werden. Den Ärzten sind maximal zwei Zweigpraxen gestattet.

Dem Bundessozialgericht zufolge gilt diese Regelung aber nicht für so genannte Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Dort arbeiten meist mehrere, zum Teil angestellte Ärzte unter einem Dach. Die Bundesrichter entschieden in einem weiteren Verfahren, dass sich die Vorschrift von maximal zwei Zweigpraxen pro Arzt nur auf den Arzt als Mensch, aber nicht auf die Rechtsform eines MVZ beziehe. Dies hatten auch schon die Vorinstanzen so gesehen.

In dem behandelten Fall hatte ein MVZ in Dresden bereits zwei Zweigstellen und wollte zwei weitere eröffnen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) hatte dies untersagt. Das Gericht urteilte, die KV müsse nun neu entscheiden. Die Bundesrichter betonten jedoch, dass auch die in einem MVZ arbeitenden Mediziner weiter daran gebunden seien, in maximal zwei Zweigstellen zu praktizieren.